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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, ber. 2015 L 143 S. 16 A;
RL (EU) 2022/228 - ABl. L 39 vom 21.02.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/2843 - ABl. L 2023/2843 vom 27.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2) Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bezeichnet wird.

(3) Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates 2 ist der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da jenes Instrument jedoch auf die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung gemäß den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um Übergabe der Beweismittel an den Staat, der die Entscheidung erlassen hat, beizufügen. Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren, das der Effizienz des Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen neben dieser Regelung noch die traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, sodass die zuständigen Behörden die Regelung in der Praxis nur selten verwenden.

(4) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates 3 betreffend die Europäische Beweisanordnung (im Folgenden "EBA") wurde angenommen, um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen anzuwenden. Die EBa gilt allerdings nur für bereits erhobene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen ihres begrenzten Anwendungsbereichs stand es den zuständigen Behörden frei, die neue Regelung zu verwenden oder auf die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen, die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der EBa fallen.

(5) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich.

(6) In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss 2008/978/JI, und das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt.

(7) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden "EEA") bezeichnet wird. Die EEa sollte zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEa vollstreckt wird (im Folgenden "Vollstreckungsstaat") im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.

(8) Die EEa sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung finden.

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