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Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
(ABl. L 2023/2843 vom 27.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten" hat die Kommission die Notwendigkeit erkannt, den Rechtsrahmen für das Unionsrecht zu grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang mit dem Grundsatz "standardmäßig digital" zu modernisieren und dabei zu gewährleisten, dass alle notwendigen Garantien zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung bestehen.
(2) Die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gehört zu den Hauptzielen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, der in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.
(3) Für die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, einschließlich sonstiger Stellen und Einrichtungen der Union, regeln, durch Bedingungen für die Durchführung dieser Kommunikation auf elektronischem Wege so ergänzt werden, dass der Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das in Titel VI, insbesondere in Artikel 47, verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, gewährleistet ist. Durch diese Bedingungen sollte keinesfalls der Schutz der Verfahrensrechte untergraben werden, die für den Schutz dieser Grundrechte gemäß Unionsrecht unentbehrlich sind.
(4) Um die justizielle Zusammenarbeit zu modernisieren und zu verbessern und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, wurde die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/2844 vollständig verwirklicht werden und um die bestehenden Rechtsakte der Union in Zivil-, Handels- und Strafsachen an jene Verordnung anzugleichen, ist es erforderlich, die Richtlinien 2011/99/EU 4 und 2014/41/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2003/8/EG des Rates 6 und die Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI 7, 2003/577/JI 8, 2005/214/JI 9, 2006/783/JI 10, 2008/909/JI 11, 2008/947/JI 12, 2009/829/JI 13 und 2009/948/JI 14 des Rates zu ändern.
(6) Mit den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Behörden im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2023/2844 erfolgt. Gemäß der genannten Verordnung sollte die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union im Rahmen der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen. Insbesondere sollte das dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch von Formblättern genutzt werden, die in den durch diese Richtlinie geänderten Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen sind, sowie für alle weitere amtliche Kommunikation im Rahmen der genannten Rechtsakte, die in schriftlicher Form erfolgen müssen, z.B. für die Zwecke des Führens von Fallakten der zuständigen Behörden. In Fällen, in denen eine oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2023/2844
(Stand: 11.01.2024)
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