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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. L 37 vom 18.02.2022 S. 4, ber. L 103 S. 26)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates 2 sieht unter anderem das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erleichtern.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Rat erließ am 24. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1031 3, mit dem weitere gezielte wirtschaftliche restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2021/1030 4, mit der die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 geändert wurde. Im Beschluss (GASP) 2021/1031 und in der Verordnung (EU) 2021/1030 sind spezifische sektorale Beschränkungen festgelegt.

(4) Am 17. Februar 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/218 5 an, mit dem bestimmte Änderungen eingeführt wurden, um die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Änderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 berücksichtigt werden, damit die Maßnahmen in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich umgesetzt werden können.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus"

2. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

"13. 'Vermittlungsdienste'

  1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
  2. den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

14. 'öffentliches Unternehmen' ein in Belarus niedergelassenes Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und sich am 1. Juni 2021 zu mehr als 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

15. 'Anspruch' jede vor dem, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und die insbesondere Folgendes umfasst:

  1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,
  3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  4. Gegenansprüche,
  5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

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(Stand: 01.04.2022)

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