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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 1, ber. 2022 L 79 S. 38)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates 2 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie für Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner untersagt sie, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verbietet die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und untersagt die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe. Sie nimmt Biathlon-Ausrüstung vom Verbot der Ausfuhr aus und sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte. Des Weiteren wird mit der Verordnung belarussischen Luftfahrtunternehmen untersagt, vom Gebiet der Union zu starten, im Gebiet der Union zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates 3 werden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, die darauf abstellen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 werden weitere Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel eingeführt. Zudem werden darin der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen durch die belarussischen Behörden oder in deren Auftrag bestimmt sind, untersagt. Darüber hinaus untersagt er den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke und an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus. Er führt ferner weitere Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid ("Potasche") und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, ein. Darüber hinaus beschränkt er in Bezug auf die belarussische Regierung und belarussische staatseigene Finanzinstitute und -einrichtungen den Zugang zu den Kapitalmärkten der Union. Er führt das Verbot ein, der belarussischen Regierung und belarussischen öffentlichen Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen anzubieten. Der Europäischen Investitionsbank werden in Bezug auf Vorhaben im öffentlichen Sektor bestimmte Verbote auferlegt. Diese Änderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Niederschlag finden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

"7. 'Belarussisches Luftfahrtunternehmen' ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

8. 'Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck' die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates * aufgeführten Güter und Technologien;

9. 'Investitionsdienstleistungen' folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

  1. Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
  2. Auftragsausführung für Kunden;
  3. Handel für eigene Rechnung;
  4. Portfolioverwaltung;
  5. Anlageberatung;

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