Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2) Der Europäische Rat hat am 24. und 25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Er hat den Rat aufgefordert, weitere gezielte wirtschaftliche Sanktionen zu beschließen.

(3) Angesichts der Schwere jenes Vorfalls und aufgrund der Eskalation der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus und der brutalen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition und Journalisten sowie Personen, die nationalen Minderheiten angehören, sollten zusätzliche gezielte wirtschaftliche Sanktionen beschlossen werden.

(4) In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, weitere Beschränkungen in Bezug auf den Waffenhandel zu verhängen.

(5) Des Weiteren ist es angezeigt, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software zu untersagen, die in erster Linie dazu bestimmt ist, von den belarussischen Behörden oder in deren Namen bei der Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen eingesetzt zu werden.

(6) Außerdem sollten der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus untersagt werden.

(7) Ferner ist es angezeigt, weitere Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid ('Potasche') und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, zu verhängen.

(8) Des Weiteren sollten gegen die belarussische Regierung und gegen belarussische staatseigene Finanzinstitute und Unternehmen Beschränkungen betreffend den Zugang zu den Kapitalmärkten der Union verhängt werden. Außerdem sollte untersagt werden, für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen zu erbringen.

(9) Der Europäischen Investitionsbank sollten bestimmte Verbote betreffend Projekte im öffentlichen Sektor auferlegt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeiten multilateraler Entwicklungsbanken, deren Mitglied sie sind, in Belarus zu beschränken.

(10) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(11) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen.

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

" Artikel 2b

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Belarus durch die belarussischen Behörden oder in deren Namen bestimmt ist, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur Repression durch die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Elemente unter diesen Artikel fallen.

Artikel 2c

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion