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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission 2 sind die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren festgelegt, die Kreditinstitute verwenden müssen, wenn sie vom Niederlassungsrecht und vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/192 der Kommission 3 wurden neue Angabepflichten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission 4 aufgenommen. Diese sollten auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 ihren Niederschlag finden, weswegen die Standardformulare und -meldebögen in deren Anhängen entsprechend aktualisiert werden sollten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 auch bestimmte Verweise auf Rechtsakte aktualisiert werden.

(3) Zweigstellennotifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes sollten aussagekräftiger werden. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass die letzten verfügbaren Angaben zu den Eigenmitteln sowohl für das einzelne meldende Kreditinstitut als auch - sofern zutreffend und sofern die konsolidierten Angaben für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar sind - für die konsolidierte Ebene geliefert werden müssen.

(4) Es muss gewährleistet werden, dass die Einlagen sicher und die vom Kreditinstitut gelieferten Finanzangaben korrekt und zuverlässig sind. Aus diesem Grund muss ein Kreditinstitut die zuständige Behörde über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle in Kenntnis setzen. Dabei sollte dargelegt werden, welche Maßnahmen getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mittel des Publikums mehr halten wird.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(7) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch - sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar - für die konsolidierte Ebene übermittelt."

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 16.02.2022)

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