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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2022/192 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2403 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 41 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von Kreditinstituten bei einer Notifizierung übermittelten Angaben sollten so detailliert sein, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zulassung beurteilen können, ob die Verwaltungsstruktur und Finanzlage dieser Kreditinstitute für die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats geplanten Tätigkeiten angemessen sind; gleichzeitig sollten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute vorbereiten.

(2) Um klar zwischen Erstnotifizierungen, Notifizierungen von Änderungen an Erstnotifizierungen und Notifizierungen einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zu unterscheiden, sollten einige Fachbegriffe definiert werden.

(3) Um die Menge der zu notifizierenden Angaben in vertretbaren Grenzen zu halten' sollten den zuständigen Behörden nur die zur Beurteilung einer Erstnotifizierung relevanten Angaben übermittelt werden. Eine Erstnotifizierung sollte genaue Angaben zu der Zweigstelle und dem Kreditinstitut, das diese Zweigstelle errichten will, sowie zu dem vom Kreditinstitut ins Auge gefassten Geschäftsplan der Zweigstelle umfassen. Damit die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass die Tätigkeiten der Zweigstelle die Solidität der Finanzlage des Kreditinstituts in Zukunft nicht gefährden, sollten diese Angaben auch Finanzprognosen für die kommenden drei Jahre enthalten. Auch sollten Angaben dazu geliefert werden, bis zu welcher Höhe und in welchem Umfang die Kunden der Zweigstelle geschützt sind.

(4) Will ein Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, sollten den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats spezielle Angaben zur Organisationsstruktur der Zweigstelle übermittelt werden. Diese Angaben sollten Einzelheiten zu den internen Vorkehrungen enthalten, mit denen die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sichergestellt werden soll, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Organisationsstruktur der Zweigstelle den geplanten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen ist.

(5) Bei einer Änderung von Zweigstellendaten, worunter auch die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zählt, müssen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat/en aktualisierte Angaben erhalten, damit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und jeweiligen Befugnisse ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.

(6) Diese Verordnung sollte eine Notifizierung auch für den Fall vorsehen, dass ein Kreditinstitut in einem Aufnahmemitgliedstaat Tätigkeiten in Form grenzübergreifender Dienstleistungen ausführen will. Bei grenzübergreifenden Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten naturgemäß oftmals Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen im Einzelnen festgelegt werden muss, welche Angaben zu übermitteln sind.

(7) Da die Bestimmungen dieser Verordnung Notifizierungen bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einschließlich unionsgebietsfremden Anlegern, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte in der Richtlinie 2013/36/EU verlangte technische Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

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