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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 254 vom 28.08.2014 S. 2 A;
VO (EU) 2022/193 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 4 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der Schaffung von Standardformularen, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sollten einige Fachbegriffe definiert werden, um klar zwischen den Zweigstellennotifizierungen, Dienstleistungsnotifizierungen, Notifizierungen von Änderungen von Zweigstellendaten und Notifizierungen einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zu unterscheiden.
(2) Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, über die Kreditinstitute den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten.
(3) Um die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu präzisieren und die Qualität der von Kreditinstituten übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten durch die technischen Standards zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes verpflichtet sein.
(4) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten sollten gegenüber den Kreditinstituten angeben, in welchen Aspekten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, damit das Verfahren der Ermittlung, Kommunizierung und Übermittlung der fehlenden oder unrichtigen Elemente erleichtert wird.
(5) Um die Transparenz und fristgerechte Bewertung von übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, ist es erforderlich, den Beginn des Dreimonatszeitraums nach Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eindeutig festzulegen, so dass die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten eine Entscheidung über die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts treffen und die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Beginn der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Zeiträume eindeutig festzulegen, die den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten eingeräumt werden, um ihre jeweiligen Entscheidungen zu treffen und sich gegenseitig oder Kreditinstituten die einschlägigen Angaben mitzuteilen.
(6) Der Eingang der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes muss von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bestätigt werden, damit das Eingangsdatum der betreffenden Notifizierung sowie der Zeitraum feststehen, der den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vorzubereiten und ihnen jede etwaige Bedingung zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung ihrer Tätigkeiten gilt, sowie den genauen Zeitpunkt, zu dem die Kreditinstitute ihre Zweigstellen errichten und ihre Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufnehmen können.
(Stand: 16.02.2022)
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