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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(ABl. L 27 vom 08.02.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2018/858 ist die Kommission befugt, gemeinsame Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung von den Marküberwachungsbehörden durchzuführenden Kontrollen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften festzulegen. Die Kommission ist außerdem befugt, gemeinsame Kriterien für das Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen festzulegen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 dem Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung vorzulegen haben. Überdies ist die Kommission befugt, gemeinsame Kriterien für das Format des Berichts über die Erkenntnisse aus den Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften, den die Mitgliedstaaten dem Forum nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung vorzulegen haben, festzulegen.

(2) Damit ein solider Mechanismus zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung steht und die Marktüberwachungsbehörden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Prüfungszwecke nach einheitlichen Anforderungen auswählen können, sollten die Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften festgelegt werden. Da Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aufgrund von Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich der Zahl der Fahrzeuge, der zugelassenen Fahrzeuge oder der Zahl der Beschwerden nicht auf dieselbe Weise durchgeführt werden können, ist es wichtig, dass die genannten Kriterien verschiedene Elemente erfassen, die entsprechend den besonderen Gegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat herangezogen werden können. Die Kriterien sollten für jeden Mitgliedstaat die Häufigkeit der Überprüfungen der Unterlagen, die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge und die Zahl der durchgeführten Prüfungen umfassen.

(3) Um die jährliche Planung der Marktüberwachungskontrollen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und um sicherzustellen, dass ihre Erkenntnisse im Anschluss an jede Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf einheitliche Weise gemeldet werden, ist es notwendig, gemeinsame Kriterien für das Format festzulegen, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, wenn sie dem Forum die umfassende Übersicht über ihre geplanten Marktüberwachungskontrollen nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 und den Bericht über die Erkenntnisse aus ihren Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung vorlegen. Das Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen sollte Informationen über die geprüften Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die maßgeblichen Rechtsakte und die Planung der Prüfungen beinhalten. Das Format des Berichts über die Erkenntnisse aus den Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften sollte Informationen über die geltenden Grundsätze der Risikobewertung und Analysen der durchgeführten Tätigkeiten beinhalten.

(4) Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 ist es notwendig, die Daten festzulegen, die die Hersteller der Kommission unentgeltlich für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stellen müssen.

(5) Nach Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist es notwendig, die Daten festzulegen, die die Hersteller Dritten gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes für von diesen durchgeführte Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften unentgeltlich bereitstellen müssen.

(6) Nach Artikel 13

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