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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/98 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 42)
Ergänzende Informationen |
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Ungarns vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 2 Ungarn finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 504.330.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Ungarns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Ungarn zu verwendenden, um gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen zu finanzieren.
(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Ungarns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Ungarn wiederholt zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für eine neue Maßnahme geführt, nämlich einer Regelung zur einmaligen Einkommensstützung für Selbstständige in Sektoren, die von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, h, i und j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 betroffen sind.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Ungarn in den Jahren 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Ungarn verzeichnete Ende 2020 ein öffentliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 8,0 % bzw. 80,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Der Herbstprognose 2021 der Kommission zufolge werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Ungarns 2021 auf 7,5 % bzw. 79,2 % des BIP zurückgehen, und sein BIP wird im Jahr 2021 um schätzungsweise 7,4 % ansteigen.
(5) Am 1. Dezember 2021 hat Ungarn die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 147.140.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen, insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 genannten Maßnahmen.
(6) Mit dem "Regierungsdekret Nr. 485/2020 (XI. 10.)" 3 hat Ungarn eine Reihe steuerlicher Maßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, h und j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 geändert und bis zum Ende der Gefahrenlage verlängert. Das von Ungarn beantragte Darlehen soll nur zur Deckung von Ausgaben für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 dienen. Der Erlass enthält die ausdrückliche Bedingung für die begünstigten Arbeitgeber, die Arbeitsverträge aufrechtzuerhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bestanden, und diese Verträge für die Dauer der jeweiligen Maßnahmen nicht zu kündigen. Der Bereich der förderfähigen Sektoren wurde mit Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 571/2020 (XII. 9.)" 4, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 638/2020 (XII. 22.)" 5, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 105/2021 (III. 3.)" 6, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 147/2021 (III. 27.)" 7 und Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 204/2021 (IV. 29.)" 8
(Stand: 09.02.2022)
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