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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 24 A;
Beschl. (EU) 2022/98 - ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 42)


Ergänzende Informationen
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. August 2020 hat Ungarn die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Ungarn getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Ungarn bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 5,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 75,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Ungarns 2020 um 7,0 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Ungarns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 14 dargelegt, hat das in Ungarn im Zusammenhang mit ähnlichen Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen sowie gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem "Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften", auf den im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften (Umbau, Erweiterung, Renovierung von Räumlichkeiten, Erwerb von Ausrüstung) eingeführt, um das vorhandene Personal zu halten. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(5) Mit dem "Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020. (VI. 22.)" 2, dem "Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020. (VI. 22.)" 3 und dem "Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020. (VI. 22.)" 4, auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein einmaliger Zuschuss für lebensmittelverarbeitende Unternehmen, Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung beziehungsweise für Fischzuchtbetriebe eingeführt. Die Unterstützung ist an die Bedingung geknüpft, dass das jeweilige Unternehmen seine Mitarbeiter bis Dezember 2020 hält. Was den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, kann die Maßnahme als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(6) Mit dem "Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.)" 5 und dem "Gesetz LVIII von 2020" 6, auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde der Kindergeldanspruch für Arbeitnehmer und Selbständige verlängert, deren Anspruch aufgrund von Altersgrenzen im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war, erloschen wäre. Die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672

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