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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/76 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung von Anpassungen der Koeffizienten des K-Faktors für den täglichen Handelsstrom (K-DTF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der tägliche Handelsstrom (DTF, "daily trading flow") wird auf der Grundlage des Transaktionsvolumens berechnet. Nimmt das Handelsvolumen aufgrund der gegebenen Umstände zu, könnten für eigene Rechnung handelnde Wertpapierfirmen, einschließlich Market-Makern, möglicherweise gezwungen sein, ihre Handelstätigkeiten zurückzufahren. Dadurch kann das Risiko entstehen, dass die Marktliquidität sinkt, was sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken kann. Bei Vorliegen solcher Umstände sollten daher die K-DTF-Koeffizienten entsprechend angepasst werden, damit die Handelstätigkeiten nicht gehemmt werden. Geht das Handelsvolumen aufgrund der gegebenen Umstände zurück, gelten diese Erwägungen nicht; daher sollten für die Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten lediglich die Handelsvolumina ausschlaggebend sein, die in Zeiten hoher Volatilität zu verzeichnen sind.

(2) Sind die K-DTF-Anforderungen unter angespannten Marktbedingungen übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich, sollte der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Koeffizient so angepasst werden, dass er unter dem in Tabelle 1 dieses Artikels angegebenen Koeffizienten liegt, damit vermieden wird, dass durch den K-DTF Hemmnisse für den Handel entstehen.

(3) Da in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 auf angespannte Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission 2 Bezug genommen wird, sollten Beginn und Ende der Zeiträume angespannter Marktbedingungen mit Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 über die Ermittlung angespannter Marktbedingungen durch einen Handelsplatz in Einklang stehen.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des angepassten K-DTF sollten angespannte Marktbedingungen dann als gegeben gelten, wenn sich kurzfristige Änderungen des Handelsvolumens und des Kurses signifikant auf die Berechnung des K-DTF auswirken. Da angespannte Marktbedingungen von unbestimmter Dauer sein und unter Umständen auch nur wenige Minuten anhalten können, sollten die angepassten Koeffizienten den Wert des täglichen Handelsstroms für Zeiträume jeglicher Dauer widerspiegeln können.

(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten

(1) Die Anpassungen der in Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten K-DTF-Koeffizienten werden für den Fall, dass bei angespannten Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 die K-DTF-Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden, anhand folgender Formel bestimmt:

a) Koeffizient für K-DTF-Kassageschäfte.

Cadj = C * (DTFexcl/DTFincl)

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(Stand: 09.02.2022)

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