Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 183, ber. L 209 S. 60)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Angabe der Market-Making-Verpflichtungen algorithmischer Händler, die Market-Making-Strategien verfolgen, und den damit verbundenen Verpflichtungen von Handelsplätzen sollten im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden. Als erstes Ziel sollte durch die Festlegung vertraglicher Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, die Market-Making-Strategien verfolgen, ein Element der Vorhersehbarkeit der offensichtlichen Liquidität im Orderbuch eingeführt werden. Als zweites Ziel sollten Anreize für die Präsenz dieser Firmen auf dem Markt, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, geschaffen werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da es sich bei ihnen um eine Reihe zusammengehöriger Verpflichtungen sowohl für Wertpapierfirmen handelt, die bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien algorithmischen Handel betreiben, als auch für Handelsplätze, auf denen diese Market-Making-Strategien ggf. umgesetzt werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, welche gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen sowie einen umfassenden Überblick über und einen kompakten Zugang zu diesen Bestimmungen durch die diesen Verpflichtungen unterliegenden Personen zu erleichtern, wie beispielsweise die Investoren, die keine Unionsbürger sind, ist es wünschenswert, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3) Diese Verordnung sollte nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, wie laut Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben.

(4) Market-Making-Strategien können sowohl ein als auch mehrere Finanzinstrument(e) ebenso wie einen Handelsplatz als auch mehrere Handelsplätze betreffen. In bestimmten Fällen könnte es einem Handelsplatz jedoch ggf. nicht möglich sein, Strategien zu überwachen, die mehr als einen Handelsplatz bzw. mehr als ein Finanzinstrument betreffen. In diesen Fällen sollten die Handelsplätze in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit Market-Making-Strategien zu überwachen, die bei ihnen selbst verfolgt werden, und sollten entsprechende Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme daher ausschließlich auf diese Situationen beschränken.

(5) Alle Mitglieder bzw. Teilnehmer, die bei der Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel auf einem Handelsplatz betreiben, der einen solchen algorithmischen Handel gestattet oder ermöglicht, sollten mit dem Betreiber dieses Handelsplatzes eine Market-Making-Vereinbarung schließen. Im Rahmen eines Market-Making-Systems geschaffene Anreize sollten jedoch lediglich für bestimmte Instrumente vorgeschrieben sein, die anhand eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden. Die Handelsplätze sollten durch nichts daran gehindert werden, in Eigeninitiative für andere Finanzinstrumente oder Handelssysteme eine andere Form des Anreizes zu schaffen.

(6) Es sollte klar festgelegt werden, in welchen Fällen keine obligatorische Verpflichtung für Handelsplätze besteht, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Handels auf diesen Handelsplätzen ein Market-Making-System einzurichten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Finanzinstrumente und Handelssysteme festzulegen, die das Risiko einer hohen Volatilität erhöhen und bei denen es unerlässlich ist, Anreize für die Zuführung von Liquidität zu schaffen, um das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren der Märkte sicherzustellen. Insofern sollte bei dieser Verordnung auch berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen bestimmte liquide Instrumente anhand von Orderbuchhandelssystemen basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden, ein größeres Risiko für Überreaktionen auf externe Ereignisse besteht, durch welche die Marktvolatilität verschärft werden könnte.

(7) Handelsplätze, bei denen es als angemessen erachtet wird, wenn diese über Market-Making-Systeme gemäß dieser Verordnung verfügen, sollten dazu verpflichtet sein, ihre bestehenden Vereinbarungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarungen über algorithmische Händler, die eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion