Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/74 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Festlegung der Liste der Interreg-Programme unter Angabe des Gesamtbetrags der gesamten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Programm sowie der Liste der zwischen den Aktionsbereichen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" für den Zeitraum 2021 bis 2027 übertragenen Beträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 131)

(ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 151 A;
Beschl. (EU) 2023/1635 - ABl. L 203 vom 16.08.2023 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

nach Anhörung des mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1059 sind die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) verfügbaren Gesamtmittel und ihre Zuweisung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059 hat die Kommission jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage mitgeteilt, aufgeschlüsselt nach Jahren gemäß der in Anhang XXVI Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methode.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 hat jeder Mitgliedstaat der Kommission auf der Grundlage der von der Kommission nach Absatz 3 des genannten Artikels mitgeteilten Beträge mitgeteilt, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 des genannten Artikels genutzt hat, und die sich daraus ergebende Aufteilung des Anteils auf die Interreg-Programme mitgeteilt, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

(4) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 legen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten den EFRE-Beitrag zu externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen fest, die auch aus der Finanzausstattung des Instruments für Heranführungshilfe III für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (IPa III-CBC) oder aus der Finanzausstattung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im geografischen Nachbarschaftsraum (NDICI CBC) unterstützt werden.

(5) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 erstellt die Kommission auch eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

(6) Daher ist es erforderlich, eine Liste der Interreg-Programme zu erstellen und den Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls die Gesamtunterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Programm sowie die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, aufzustellen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion