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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1635 der Kommission vom 14. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/74 zur Festlegung der Liste der Interreg-Programme unter Angabe des Gesamtbetrags der gesamten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Programm sowie der Liste der zwischen den Aktionsbereichen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" für den Zeitraum 2021 bis 2027 übertragenen Beträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5459)

(ABl. L 203 vom 16.08.2023 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

nach Anhörung des mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/74 3 hat die Kommission die Liste der Interreg-Programme sowie den Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden "EFRE") und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Programm festgelegt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2027.

(2) Der ungerechtfertigte und unprovozierte militärische Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Der Europäische Rat verurteilte in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die militärische Aggression gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression.

(3) Infolgedessen hat die Kommission die Ausarbeitung von Interreg-Programmen zwischen der Union und der Russischen Föderation bzw. Belarus ausgesetzt und die Union hat eine Reihe von Sanktionen gegen die beiden Länder verhängt. Die Gesamtbeträge für 2022 für Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, deren Ausarbeitung ausgesetzt wurde, wurden 2022 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1059 auf andere Interreg-Programme umverteilt.

(4) Angesichts der Fortsetzung des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind Programme, an denen die Russische Föderation und Belarus beteiligt sein sollten, von dem grundlegenden Wandel der Beziehungen zur Russischen Föderation und zu Belarus betroffen, und es ist ausgeschlossen, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kooperationsprogramme mit diesen Ländern unter den in der Verordnung (EU) 2021/1059 vorgesehenen Bedingungen und Fristen wiederhergestellt werden könnten.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission haben daher vereinbart, die Ausarbeitung von Interreg-Programmen mit der Russischen Föderation und Belarus im Programmplanungszeitraum 2021-2027 nicht fortzusetzen. Die ursprünglich geplanten Programme sollten daher aus der Liste der zu unterstützenden Interreg-Programme gestrichen werden. Aus denselben Gründen sollte die ursprünglich geplante Teilnahme der Russischen Föderation und von Belarus an zwei transnationalen Programmen gestrichen werden.

(6) In diesem Zusammenhang sollten die für den gesamten Programmplanungszeitraum bis 2027 vorgesehenen Mittelzuweisungen für Programme mit der Russischen Föderation und Belarus, die in diesem Zeitraum nicht genehmigt werden, in einem einzigen Schritt auf andere bestehende Interreg-Programme umverteilt werden. Die Umverteilung kann insbesondere darin bestehen, die vorgesehenen EFRE-Mittel auf ein anderes Interreg-Programm zu übertragen, das ebenfalls mit Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (IPa III CBC) oder mit Mitteln des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt wird, die für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im geografischen Nachbarschaftsgebiet (NDICI-CBC) vorgesehen sind, oder auf interne grenzübergreifende Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

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