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Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
- Interreg -
(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94, ber. 2023 L 154 S. 49)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel sowie Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei bestimmten Kategorien von Regionen besondere Aufmerksamkeit gilt, einschließlich eines konkreten Verweises auf grenzübergreifende Regionen.
(2) In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und den Umfang der Unterstützung durch den EFRE. Es müssen auch besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) festgelegt werden, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie gegebenenfalls Partnerländer und Drittländer zwecks effektiver Programmplanung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle und Finanzverwaltung.
(3) Die Förderung von Interreg ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 6 bereits unter eine Gruppenfreistellung, und besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe sind auch im Abschnitt "Regionalbeihilfen" jener Verordnung und in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 enthalten. Unter Berücksichtigung der in 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht des geringen finanziellen Umfangs der Projekte und der geringen Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb einerseits und des hohen Mehrwerts der bestehenden Programme für den territorialen Zusammenhalt in Europa andererseits wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von ETZ-Projekten aus öffentlichen Mitteln voraussichtlich durch künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 weiter präzisiert, wodurch die Finanzierung von Interreg-Projekten aus öffentlichen Mitteln weitgehend von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen und die Durchführung dieser Projekte erheblich erleichtert wird.
(4) Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels Interreg unterstützen. Dabei sollten die Grundsätze der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Dimension der Partnerschaft für ein Programm effektiv verbleibt.
(Stand: 06.09.2023)
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