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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 309 vom 02.09.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Bestimmungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen, für die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, für Systeme für Fahrzeug-On-Board-Diagnose und für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und des CO2-Ausstoßes.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 überwacht die Kommission - soweit verfügbar - die Ergebnisse von Prüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 durchgeführt werden, um die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu überprüfen.

(3) Die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 3 ergänzt den durch die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 4 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen sowie der Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen. Die Verordnung (EU) 2017/2400 regelt insbesondere die Erteilung von Lizenzen für den Betrieb eines Simulationsinstruments zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und für den Betrieb dieses Simulationsinstruments und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.

(4) Voraussetzung für ein umfassendes Verständnis von Prüfungen im Fahrbetrieb zur Überprüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge ist eine Analyse der Prüfberichte.

(5) Im Falle eines Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens mit Prüfungen im Fahrbetrieb sind weitere Informationen über die Ursachen dieses Nichtbestehens, seine Weiterverfolgung und die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ermittlung seiner Ursache erforderlich.

(6) Es werden auch Angaben dazu benötigt, wie unterschiedliche Prüfberichte mit derselben zu untersuchenden Fahrzeugfamilie in Verbindung stehen.

(7) Damit die Kommission die Daten, die für die Überwachung der Ergebnisse von Prüfungen im Fahrbetrieb gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 und für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung erforderlich sind, zeitnah erhalten kann, sollte festgelegt werden, bis wann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Daten übermitteln sollten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zu meldende Daten

Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Daten:

  1. Prüf- bzw. Testberichte gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, spätestens einen Monat, nachdem der Fahrzeughersteller der Genehmigungsbehörde diese Berichte vorgelegt hat;
  2. Informationen über eine Untersuchung zur Ermittlung der Ursache des Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 spätestens einen Monat nach Beginn der Untersuchung;
  3. Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400, einschließlich Informationen über die Ursachen des Nichtbestehens, die gemäß Unterabsatz 2 des genannten Artikels in Verbindung mit der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen oder mit dem Betrieb des Simulationsinstruments ermittelt wurden, spätestens einen Monat, nachdem die Genehmigungsbehörde die Ursache des Nichtbestehens ermittelt hat;
  4. Prüf- bzw. Testberichte gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 mit der Nummer der Bescheinigung der für die CO2

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(Stand: 27.09.2021)

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