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Beschluss (EU) 2021/1364 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, bestimmte in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5030)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 28)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
3) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(4) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(5) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
(6) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, verlängert.
(7) Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 stellte Polen einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Polen hat am 4., 11., 16., 21. und 23. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(8) Mit seinem Antrag ersucht Polen um die Ermächtigung, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern.
(9) Den von Polen vorgelegten Informationen zufolge dürften die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen, die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge führen, und der Abschluss der entsprechenden regelmäßigen Überprüfungen aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(10) Insbesondere hält Polen eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 für erforderlich, damit verschiedene Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber weiterhin über gültige Bescheinigungen bzw. Genehmigungen verfügen.
(Stand: 19.08.2021)
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