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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 1)



s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die anhaltende COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine hohe Belastung für die nationalen Behörden, die Bürgerinnen und Bürger der Union und die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die Verkehrsunternehmen, dar. Die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat außergewöhnliche Umstände geschaffen, die die normale Tätigkeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie die Arbeit der Verkehrsunternehmen in Bezug auf die Verwaltungsformalitäten beeinträchtigen, die in verschiedenen Verkehrsbereichen zu erfüllen sind und die zum Zeitpunkt der Annahme der relevanten Maßnahmen vernünftigerweise so nicht vorhersehbar waren. Diese außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für verschiedene Bereiche, die unter das Verkehrsrecht der Union fallen.

(2) Insbesondere können die Verkehrsunternehmen und andere Betroffene möglicherweise nicht den erforderlichen Formalitäten oder Verfahren zur Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen nachkommen oder andere erforderliche Maßnahmen zur Beibehaltung ihrer Gültigkeit ergreifen. Aus denselben Gründen sind möglicherweise auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass entsprechende von den Verkehrsunternehmen gestellte Anträge vor Ablauf der festgelegten Fristen bearbeitet werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden besondere und befristete Maßnahmen für die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie für die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen festgelegt, die gemäß den in der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten der Union innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. März 2020 oder - in bestimmten Fällen - dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 hätten vorgenommen bzw. stattfinden müssen. Gemäß der genannten Verordnung wurden diese Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie bestimmte regelmäßige Kontrollen und Weiterbildungen für einen Zeitraum von sechs Monaten oder in bestimmten Fällen für sieben Monate erneuert, verlängert oder um diese Zeiträume verschoben.

(4) Einige Mitgliedstaaten, die am 1. August 2020 davon ausgingen, dass die Erneuerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Abschluss bestimmter regelmäßiger Kontrollen oder Weiterbildungen aufgrund der Maßnahmen, die sie ergriffen hatten, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern oder einzudämmen, über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben würden, reichten bei der Kommission begründete Anträge auf Genehmigung weiterer individueller Verlängerungen ein. Die Kommission erließ sechs Beschlüsse, mit denen derartige Verlängerungen genehmigt wurden 4.

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(Stand: 26.08.2021)

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