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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1360 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung der Niederlande, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4640)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 14)


s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.

(3) Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 stellten die Niederlande einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Die Niederlande haben am 7. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung ihres Antrags vorgelegt.

(4) Die Niederlande beantragen die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 jeweils um vier Monate zu verlängern.

(5) Den Niederlanden zufolge dürfte aufgrund der von diesem Land zur Verhinderung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis sowie die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes "95" über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.

(6) Aufgrund dieser Maßnahmen hätten die Weiterbildungen zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 16. März 2021 ausgesetzt werden müssen. Zwar seien die Weiterbildungen in der Zwischenzeit wieder aufgenommen worden, doch bestehe nach wie vor das für alle geltende Abstandsgebot von 1,5 m. Private Unternehmen hätten diese Maßnahmen durch ein gemeinsames Protokoll umgesetzt.

(7) Für die Weiterbildungen bedeuteten diese Maßnahmen vor allem, dass an den Kursen jetzt deutlich weniger Personen teilnehmen könnten als sonst üblich. Ein erheblicher Teil der Weiterbildungen umfasse einen obligatorischen praktischen Kurs, der jetzt nur noch für kleine Gruppen angeboten werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die Weiterbildungskapazität in den Niederlanden erheblich eingeschränkt, weshalb die große Mehrheit der Lastkraftwagenfahrer die Weiterbildungen nicht fristgerecht abschließen könnten.

(8) Den Angaben der Niederlande zufolge müsse das gemeinsame Protokoll von den privaten Unternehmen in den kommenden Monaten angewandt werden, sodass die verfügbaren Weiterbildungskapazitäten dieses Marktes in naher Zukunft deutlich eingeschränkt blieben.

(9) So müssten die meisten Lastkraftwagenfahrer in diesem Mitgliedstaat ihre Befähigungsnachweise (CPC) bis Ende 2021 erneuern. Nach den Angaben der für die Registrierung der Weiterbildungen zuständigen niederländischen Behörde (CBR 2)müssten im Jahr 2021 immer noch 150.000 Fahrer im Durchschnitt zwei Kurse von jeweils sieben Stunden absolvieren, sodass bis zum Jahresende in diesem Mitgliedstaat noch insgesamt 300.000 Kurse von Lkw-Fahrern absolviert werden müssten.

(10) Darüber hinaus habe eine beträchtliche Zahl von Busfahrern aufgrund der Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020 erhebliche Probleme gehabt, ihre Weiterbildungen vor dem 10. September 2020 abzuschließen. Da diesen Busfahrern eine Verlängerung ihrer Befähigungsnachweise auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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(Stand: 25.08.2021)

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