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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1359 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Deutschlands, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4638)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 10)


s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.

(4) Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 stellte Deutschland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 legte Deutschland zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vor.

(5) Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um drei Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern.

(6) Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 undurchführbar bleiben.

(7) Deutschland schätzt, dass im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften für die Ausbildung von Berufskraftfahrern jährlich etwa 300.000 Weiterbildungskurse durchgeführt werden. Aufgrund der Pandemie durften diese Kurse nur mit einer sehr begrenzten Zahl von Teilnehmern abgehalten werden, während in einigen Fällen überhaupt keine Kurse stattfinden durften.

(8) Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge ergeben sich die Beschränkungen für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern aus den Corona-Schutzverordnungen der jeweiligen Bundesländer sowie aus dem deutschen Infektionsschutzgesetz 3. Aufgrund der kontinuierlichen Anpassung der Vorschriften an die Entwicklung der Pandemie war und bleibt die Situation in vielen Bundesländern sehr unterschiedlich.

(9) In Baden-Württemberg galt aufgrund hoher Infektionszahlen beispielsweise ein allgemeines Veranstaltungsverbot. Zwar finden in diesem Bundesland derzeit regelmäßig Kurse für die berufliche Weiterbildung statt, doch muss zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, weshalb die Anzahl der Teilnehmer von Kursen über die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern entsprechend begrenzt ist.

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(Stand: 25.08.2021)

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