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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1358 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung der Slowakei, bestimmte in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4629)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 8)


s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.

(2) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, verlängert.

(3) Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 stellte die Slowakei einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Die Slowakei hat am 31. Mai 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung ihres Antrags vorgelegt.

(4) Die Slowakei beantragte die Ermächtigung, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern und die dort genannten 10-Monatszeiträume ebenfalls um vier Monate zu verlängern.

(5) Den von der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge dürfte die Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer und der Abschluss regelmäßiger Überprüfungen durch ihre Inhaber in diesem Mitgliedstaat aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.

(6) Zu den Maßnahmen, die die slowakische Regierung zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffen hat, zählen auch ein Versammlungsverbot von mehr als sechs Personen, eine Homeoffice-Pflicht und eine Ausgangssperre. Den Angaben dieses Mitgliedstaats zufolge hatten die Triebfahrzeugführer aufgrund dieser Maßnahmen zwischen Januar und April 2021 keine Möglichkeit, die erforderliche Weiterbildung abzuschließen, um die Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnisse zu erneuern.

(7) Vom 19. April bis zum 15. Mai 2021, als sich die Pandemielage langsam verbessert habe, sei es, entsprechend den Informationen der Slowakei, wieder erlaubt gewesen, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen Weiterbildungen durchzuführen. Die Anzahl der zu jeder Weiterbildung zugelassenen Teilnehmer sei erheblich verringert worden und die Weiterbildungseinrichtungen hätten bei der Durchführung von Kontrollen einen negativen COVID-19-Test verlangt.

(8) Der Slowakei zufolge seien seit dem 15. Mai 2021 die von der Regierung angeordneten Maßnahmen gelockert worden, weshalb in der Folge die Bildungseinrichtungen die Weiterbildungskurse hätten wieder aufnehmen können. Für die Durchführung der Weiterbildungen gelte jedoch nach wie vor die Auflage, zwischen den Teilnehmern einen Abstand von zwei Metern zu wahren. Daher sei für jede Weiterbildung nur eine geringe Anzahl von Teilnehmern zugelassen.

(9) Auch wenn die regelmäßigen Weiterbildungen wieder aufgenommen worden seien, müsse in diesem Mitgliedstaat auch anderes Personal als Triebfahrzeugführer seine fälligen Weiterbildungsaktivitäten abschließen, die für die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs als genauso wichtig erachtet würden. Den Angaben der Slowakei zufolge sei auch die Gültigkeit der Befähigungsnachweise von anderem Personal als den Triebfahrzeugführern auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften verlängert worden. Daher müssten neue Weiterbildungen nicht nur für Triebfahrzeugführer, sondern auch für anderes Fachpersonal organisiert werden.

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(Stand: 25.08.2021)

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