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Beschluss (EU) 2021/1357 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Sloweniens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4628)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 5)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(3) Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 stellte Slowenien einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Slowenien hat am 21. Mai und 7. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(4) Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um jeweils sechs Monate zu verlängern.
(5) Den von Slowenien übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(6) Slowenien verlangt die persönliche Anwesenheit der betreffenden Fahrer bei allen Weiterbildungen. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Situation hätten die Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere wegen des Abstandsgebot, jedoch ausgesetzt bzw. erheblich eingeschränkt werden müssen.
(7) Das Land sei am 18. März 2020 erstmals in den Lockdown gegangen, der bis zum 17. Mai 2020 dauerte, und das zweite Mal vom 16. November 2020 bis zum 14. Februar 2021. Der dritte Lockdown sei dann vom 1. April 2021 bis zum 11. April 2021 verhängt worden. Damit befand sich dieser Mitgliedstaat infolge der COVID-19-Pandemie mehr als fünfeinhalb Monaten in einem Lockdown.
(8) Diese Lockdowns seien mit Maßnahmen einhergegangen, die aufgrund des bestehenden Abstandsgebots normale Weiterbildungsmaßnahmen unmöglich gemacht hätten. Insbesondere beim dritten Lockdown, der vom 1. bis 11. April 2021 dauerte, sei es verboten gewesen, Weiterbildungen überhaupt durchzuführen.
(9) Seit Mai 2021 dürften Weiterbildungen stattfinden, allerdings auf höchstens 10 Personen pro Kurs begrenzt. Slowenien geht davon aus, dass es den Verkehrsunternehmern erst Ende 2021 möglich sein wird, ihre Tätigkeiten so zu organisieren, dass alle Fahrer ihre Weiterbildungen fristgerecht absolvieren können.
(10) So sei es in der jüngsten Vergangenheit angesichts der genannten Lockdown-Phasen sehr viel weniger Fahrern möglich gewesen, an Weiterbildungskursen teilzunehmen, als dies im selben Zeitraum in einem normalen Jahr der Fall gewesen wäre. Diese Lockdowns sowie die anderen in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen hätten dazu geführt, dass etwa 50 % der Fahrer die Weiterbildungen abbrachen, zumal Slowenien auch davon ausgehe, dass mit jedem Monat im Lockdown die Anzahl der Teilnehmer an den Weiterbildungen im Vergleich zu einer normalen Situation um 8 % zurückgegangen sei.
(Stand: 25.08.2021)
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