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Beschluss (EU) 2021/1356 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Schwedens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4608)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 1)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 1 vorgesehenen Zeiträume, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(3) Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 stellte Schweden einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 legte Schweden zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vor.
(4) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 hat Schweden den Umfang seines begründeten Antrags eingeschränkt.
(5) Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um sechs Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für den Vermerk des harmonisierten Unionscodes "95" und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(6) Den von Schweden übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in Schweden aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 undurchführbar bleiben.
(7) Im Rahmen dieser Maßnahmen, die die Kapazitäten für die Weiterbildung von Fahrern bis zum Jahresende deutlich einschränken dürften, habe Schweden die Anzahl der Personen, die gleichzeitig an einer Weiterbildung teilnehmen dürfen, auf höchstens acht beschränkt. Den Angaben dieses Mitgliedstaats zufolge dürften diese Maßnahmen dazu führen, dass zu wenige Kapazitäten für die Weiterbildung von Fahrern vorhanden sind und daher nicht alle Befähigungsnachweise (CPC), deren Gültigkeit zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 ausgelaufen ist, erneuert werden können.
(8) So müssten nahezu die Hälfte der gültigen Befähigungsnachweise in diesem Mitgliedstaat und damit 85.000 CPC von insgesamt 190.000 zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2021 erneuert werden. Nach vorläufiger Einschätzung der schwedischen Behörden dürften ihre Weiterbildungskapazitäten jedoch aufgrund der zur Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auf etwa 4.000 bis 6.000 Personen pro Monat begrenzt sein.
(Stand: 25.08.2021)
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