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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 41)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet ID 240620

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften zur Gewährleistung des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beim Datenaustausch im Bereich der elektronischen Kommunikation. Die Richtlinie präzisiert und ergänzt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(2) Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Bis zum 21. Dezember 2020 galt die Begriffsbestimmung für den Ausdruck "elektronischer Kommunikationsdienst" gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5. An diesem Tag wurde die Richtlinie 2002/21/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 aufgehoben. Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck "elektronischer Kommunikationsdienst" in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfasst auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie. Die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie, die Nachrichtenübermittlung (im Folgenden "Messaging") und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, wurden daher zum 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG einbezogen.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten niedergelegt.

(4) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden "Kinderrechtsübereinkommen") und Artikel 24 Absatz 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. In Artikel 3 Absatz 2 des Kinderrechtsübereinkommens und Artikel 24 Absatz 1 der Charta wird ferner auf den Anspruch von Kindern auf einen den Schutz und die Fürsorge hingewiesen, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.

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