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Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1307 vom 14.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält für die Zeit bis zur Ausarbeitung und Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet eine vorübergehende Regelung für die Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (im Folgenden "langfristiger Rechtsrahmen"). Die genannte Verordnung gilt bis zum 3. August 2024.
(2) Der langfristige Rechtsrahmen soll mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern geschaffen werden, den die Kommission am 11. Mai 2022 angenommen hat. Die interinstitutionellen Verhandlungen über diesen Vorschlag wurden jedoch noch nicht aufgenommen, und es ist sicher, dass sie nicht rechtzeitig für eine Annahme, ein Inkrafttreten und eine Anwendung des langfristigen Rechtsrahmens, einschließlich darin möglicherweise enthaltener Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1232, bis zum 4. August 2024 abgeschlossen werden.
(3) Es ist wichtig, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2021/1232 festgelegten Bedingungen, wirksam und ohne Unterbrechung bekämpft werden kann, bis die interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für den langfristigen Rechtsrahmen, sowie die Annahme des langfristigen Rechtsrahmens abgeschlossen sind und er in Kraft getreten ist und angewandt wird. Die beiden gesetzgebenden Organe bringen ihre Zusage zum Ausdruck, so bald wie möglich eine Einigung über den langfristigen Rechtsrahmen herbeizuführen, auch um eine weitere Verlängerung der Verordnung (EU) 2021/1232 künftig zu vermeiden.
(4) In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände sollte die Verordnung (EU) 2021/1232 daher geändert werden, um ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum zu verlängern, der auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Annahme des langfristigen Rechtsrahmens und für dessen Inkrafttreten unbedingt erforderlich ist. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung eine Ausnahme darstellt und keinen Präzedenzfall für weitere Verlängerungen darstellen sollte. Die Verordnung (EU) 2021/1232 war ursprünglich als zeitlich begrenztes Übergangsinstrument und Überbrückung bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, mit der ab dem 21. Dezember 2020 nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen wurden, und bis zur Schaffung des langfristigen Rechtsrahmens konzipiert. Entgegen den Erwartungen der gesetzgebenden Organe muss die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1232 aufgrund des Fehlens eines vereinbarten langfristigen Rechtsrahmens verlängert werden.
(5) Damit die vorübergehende Ausnahme von bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG Anwendung findet, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste einen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der genannten Verordnung veröffentlichen und diesen der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission übermitteln.
(6) Mit Blick auf den Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1232
(Stand: 05.06.2024)
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