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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/1222 der Kommission vom 20. Juli 2021 für einen "Leitfaden" zur europäischen Zusammenarbeit bei den Aufgaben der Küstenwache

(ABl. L 268 vom 27.07.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), insbesondere Artikel 8 Absatz 3, 1

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), insbesondere auf Artikel 2b, 2

gestützt auf Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 3, 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den oben genannten Artikeln in den Gründungsverordnungen der drei EU-Agenturen stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der EFCA, der EMSa und Frontex einen Leitfaden zur europäischen Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache (im Folgenden "Leitfaden") zur Verfügung. Der Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch.

(2) Die drei Agenturen arbeiten im Rahmen des behördenübergreifenden Kooperationsrahmens gemäß ihren Rechtsakten eng mit direkter Unterstützung der Europäischen Kommission zusammen. 4 Sie bieten den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und EU-Ebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen, verstärkte Unterstützung und Hilfe an.

(3) Die Europäische Kommission beauftragte die drei Agenturen mit der Ausarbeitung des Leitfadens in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

(4) In dem am 26. Juni 2018 vom Rat angenommenen überarbeiteten Aktionsplan für die Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit 5 wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Aspekte der Küstenwache im Bereich der maritimen Sicherheit anzugehen, indem Synergien zwischen zivilen und militärischen Akteuren, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, gefördert werden. In dem Plan werden die EFCA, die EMSa und Frontex aufgefordert, ihre behördenübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter zu vertiefen.

- hat folgende Empfehlung erlassen:

  1. Mit dieser Empfehlung wird der Leitfaden als Handbuch für die zivilen und militärischen Behörden der EU bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Küstenwache erstellt und eine enge grenz- und sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtert.
  2. Der Leitfaden bietet eine transparente Zusammenstellung der über die drei Agenturen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen und Informationen. Er trägt dazu bei, Synergien zu schaffen und Doppelarbeit und/oder Redundanz bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den drei Agenturen zu vermeiden, was zu Skaleneffekten führt.
  3. Der Leitfaden konzentriert sich auf die fünf Bereiche der behördenübergreifenden Zusammenarbeit: Informationsaustausch, Überwachungs- und Kommunikationsdienste, Kapazitätsaufbau, Risikoanalyse und gemeinsame Nutzung von Kapazitäten. Der Leitfaden beschränkt sich hauptsächlich auf sektorübergreifende Themen und deckt die EU-Mitgliedstaaten und die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ab.
  4. Die wichtigsten Endnutzer dieses Leitfadens sind die nationalen Behörden für die einzelnen Aufgaben der Küstenwache in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Der Leitfaden soll die für die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten zuständigen nationalen Behörden unterstützen, die wissen und verstehen müssen, wie ihre Partner organisiert sind und welche Dienstleistungen und Zusammenarbeit sie anbieten.
  5. Der "Informationsaustausch" wahrt in vollem Umfang die vereinbarten Zugangsrechte zu Daten, Informationen und Erkenntnissen durch eine Reihe von Mechanismen, und zwar entweder manuell oder durch automatisierte Prozesse/Systeme. Er liegt innerhalb der Grenzen des Rechtsrahmens der Agenturen und steht im Einklang mit den Grundrechten einschließlich der Datenschutzanforderungen.
  6. Der Leitfaden soll weder neue Rechte oder Pflichten für die nationalen Behörden, die für Aufgaben der Küstenwache zuständig sind, schaffen, noch soll er Auslegungshilfen für bestehende Aufgaben, Regeln und Zuständigkeiten bieten. Der Leitfaden darf sich nicht auf die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten oder Agenturen auswirken und darf nicht dazu verwendet werden, angestrebte Aktivitäten von Interessenträgern zu fördern.

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(Stand: 16.08.2021)

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