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Empfehlung (EU) 2021/1222 der Kommission vom 20. Juli 2021 für einen "Leitfaden" zur europäischen Zusammenarbeit bei den Aufgaben der Küstenwache
(ABl. L 268 vom 27.07.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
gestützt auf Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), insbesondere Artikel 8 Absatz 3, 1
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), insbesondere auf Artikel 2b, 2
gestützt auf Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 3, 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den oben genannten Artikeln in den Gründungsverordnungen der drei EU-Agenturen stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der EFCA, der EMSa und Frontex einen Leitfaden zur europäischen Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache (im Folgenden "Leitfaden") zur Verfügung. Der Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch.
(2) Die drei Agenturen arbeiten im Rahmen des behördenübergreifenden Kooperationsrahmens gemäß ihren Rechtsakten eng mit direkter Unterstützung der Europäischen Kommission zusammen. 4 Sie bieten den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und EU-Ebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen, verstärkte Unterstützung und Hilfe an.
(3) Die Europäische Kommission beauftragte die drei Agenturen mit der Ausarbeitung des Leitfadens in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten.
(4) In dem am 26. Juni 2018 vom Rat angenommenen überarbeiteten Aktionsplan für die Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit 5 wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Aspekte der Küstenwache im Bereich der maritimen Sicherheit anzugehen, indem Synergien zwischen zivilen und militärischen Akteuren, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, gefördert werden. In dem Plan werden die EFCA, die EMSa und Frontex aufgefordert, ihre behördenübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter zu vertiefen.
- hat folgende Empfehlung erlassen:
(Stand: 16.08.2021)
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