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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1220 der Kommission vom 26. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich harmonisierter Normen für Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Feuerwehraufzügen sowie für das Verhalten von Aufzügen im Brandfall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 267 vom 27.07.2021 S. 17)



s.a.: 12. ProdSV - Aufzugsverordnung // Normenübersicht Normen Ausnahme-Beschl. (EU) 2021/76

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Er- und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt werden.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 formulierten Auftrags überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 81-72:2015 und EN 81-73:2016, deren Referenzen im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission 5 veröffentlicht wurden. Die Überarbeitung wurde durchgeführt, um diese Normen an den Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/33/EU anzupassen und um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, was auch die Abfassung eines präziseren Anhangs Za und die Einführung datierter normativer Verweise umfasst. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 81-72:2020 über Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Feuerwehraufzügen und der harmonisierten Norm EN 81-73:2020 über das Verhalten von Aufzügen im Brandfall. Es wurden keine wesentlichen technischen Änderungen an den harmonisierten Normen EN 81-72:2015 und EN 81-73:2016 infolge der Überarbeitung vorgenommen.

(4) Gemeinsam mit dem CEN bewertete die Kommission, ob die harmonisierten Normen EN 81-72:2020 und EN 81-73:2020 dem im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 formulierten Auftrag entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 81-72:2020 und EN 81-73:2020 erfüllen die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/33/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 81-72:2020 und EN 81-73:2020 ersetzen die harmonisierten Normen EN 81-72:2015 und EN 81-73:2016. Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen EN 81-72:2015 und EN 81-73:2016 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

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