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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission vom 28. Juni 2021
mit besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 10aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 20

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, von der Rinder und asiatische Wasserbüffel befallen werden und die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen, die Milchleistung verringern, starke Abmagerung, dauerhafte Fellschäden, mehrere sekundäre Komplikationen und chronische Schwächezustände verursachen sowie Verbringungs- oder Handelsverbote nach sich ziehen kann. Sie steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). 2

(2) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt. Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und dementsprechend eine gelistete Seuche im Sinne der genannten Verordnung, und für sie gelten die dort festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuche der Kategorien A, D und E aufgeführt.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Die Verordnung (EU) 2016/429, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gelten alle ab dem 21. April 2021.

(4) Zuvor wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission 5 Vorschriften für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Bulgarien und Griechenland sind von einer solchen Listung betroffen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 endete am 20. April 2021, und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzen.

(5) In Europa wurden seit 2017 keine Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet, in Anatolien (Türkei) und Russland sowie in Ostasien, wo Bangladesch, China und Indien betroffen sind, tritt die Seuche jedoch weiter auf. Die Ausbreitung dieser Seuche stellt daher ein potenzielles Risiko für den Agrarsektor in der Union dar.

(6) Neben Bulgarien und Griechenland haben Kroatien und eine beträchtliche Zahl benachbarter Drittländer wie Bosnien und Herzegowina, das Kosovo 6, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei der Kommission mitgeteilt, dass Impfungen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in ihre Seuchenbekämpfungsstrategie aufgenommen worden sind. Die meisten dieser Drittländer haben die Impfung eingestellt und halten Überwachungsmaßnahmen aufrecht.

(7) Die epidemiologische Lage in Osteuropa und in Nachbarregionen deutet darauf hin, dass in stark gefährdeten Gebieten, in denen die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingestellt wurde, ein gewisses Risiko einer erneuten Einschleppung oder eines erneuten Auftretens weiterhin bestehen kann.

(8) In Anbetracht der derzeit verfügbaren epidemiologischen Informationen, der Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und der Impfung gegen diese Seuche sollten die Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zumindest in den stark gefährdeten Gebieten Bulgariens und Griechenlands fortgesetzt werden. Darüber hinaus sollte in allen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, in denen die Impfung gegen diese Seuche eingeschränkt oder vollständig eingestellt wurde, die systematische - sowohl aktive als auch passive - Überwachung fortgesetzt werden.

(9) Dem am 30. Januar 2020 gebilligten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 7 (im Folgenden "EFSA-Bericht") zufolge sollte ein homologer Impfstoff verwendet werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Südosteuropa zu reduzieren. Nach Einstellung der Impfung wären im Fall eines erneuten Auftretens dieser Seuche ein Notfallplan und eine - auch regionale - Impfstoffbevorratung erforderlich, um rasch mit Notimpfungen reagieren zu können.

(10) Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und die ergänzenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle relevanten Aspekte der Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. In der vorliegenden Verordnung sollten daher einheitliche Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene festgelegt werden, die besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen regeln, die der epidemiologischen Lage in Bezug auf diese Seuche in der Union und in benachbarten Drittländern angemessen sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten den bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 gewonnenen Erfahrungen sowie den internationalen Standards des Kapitels 11.9 "Infection with lumpy skin disease virus” (Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit) des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (im Folgenden "OIE-Kodex") 8 Rechnung tragen.

(11) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten eine Regionalisierung ermöglichen und zusammen mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewendet werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung die Sperrzonen von Mitgliedstaaten aufgeführt werden, in denen ohne Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit Schutzimpfungspläne mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen durchgeführt werden ( Sperrzone I), ferner auch Gebiete mit Ausbrüchen von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ( Sperrzone II). Die Gebiete der Sperrzone I bzw. Sperrzone II sollten unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12) Geimpfte Rinder und Erzeugnisse von diesen Rindern können ein Risiko für die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher bestimmte Verbote und spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unterschiedlichen Arten von Erzeugnissen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sperrzonen vorgesehen werden. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen und spezifischen Bedingungen sollten den Grundsätzen des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sowie den Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Rechnung tragen.

(13) Das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Dem EFSA-Bericht zufolge birgt die Verbringung von lebenden Rindern, von Rindersamen sowie von rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als andere Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern. Ihre Rolle bei der Übertragung des Lumpy-skin-Virus wurde jedoch weder wissenschaftlich noch experimentell ausreichend nachgewiesen. Die Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Milch und Milcherzeugnisse sowie Kolostrum können nur dann ein Risiko für die Ausbreitung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen, wenn sie für die Verfütterung an Tiere der empfänglichen Arten bestimmt sind.

(14) Ausgehend vom EFSA-Bericht und den aktuellen Standards und Empfehlungen der OIE sollten daher bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden.

(15) Die Verbringung von Sendungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung von Tieren, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I und II in demselben Mitgliedstaat zu gewähren.

(16) Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Rinder aus einer Sperrzone I oder II in eine andere Sperrzone I oder II eines anderen Mitgliedstaats mit einem ähnlichen Seuchenstatus sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats.

(17) Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 zufolge müssen Veterinärbescheinigungen Verbringungen von Tieren, einschließlich Rindern, begleiten. Wenn für Sendungen von Rindern, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Gesundheitsinformationen enthalten sind.

(18) In den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Zuchtmaterial aus Sperrzonen I und II vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 9 sicherzustellen.

(19) Der Transport von Rindern und tierischen Nebenprodukten aus diesen Tieren aus Sperrzonen I und II sollte unter Einhaltung von Tierschutz- und Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern.

(20) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gilt ab dem 21. April 2021. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher umgehend in Kraft treten.

(21) Diese Verordnung sollte für einen Zeitraum bis zum 21. April 2023 gelten, wobei den Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, der gegenwärtigen diesbezüglichen Seuchenlage in Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern sowie etwaigen künftigen Vorschriften für die Impfung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung zu tragen ist.

(22) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit festgelegt, die von den Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums in Gebieten ihres Hoheitsgebiets anzuwenden sind, in denen

  1. ein Ausbruch dieser Seuche bestätigt wurde;
  2. ein Ausbruch dieser Seuche nicht bestätigt wurde, sie jedoch beschließen, gemäß den Vorschriften dieser Verordnung Impfungen gegen diese Seuche durchzuführen.

Die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für Rinder sowie Nebenprodukte und Zuchtmaterial von solchen Rindern und ergänzen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen gelten, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 infolge eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingerichtet wurden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

  1. " Rind" ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
  2. " Sperrzone I" einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats mit einer genauen geografischen Abgrenzung,
    1. der außerhalb eines Gebiets gelegen ist, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde;
    2. in dem gemäß Artikel 3 Absatz 2 gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft wird;
    3. der in Anhang I Teil I aufgeführt ist oder auch nicht dort aufgeführt ist;
    4. der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften gemäß den Artikeln 3 bis 6 unterliegt.
  3. " Sperrzone II" einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats mit einer genauen geografischen Abgrenzung,
    1. der ein Gebiet umfasst, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde;
    2. in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft wird;
    3. der in Anhang I Teil II aufgeführt ist oder auch nicht dort aufgeführt ist;
    4. der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften gemäß den Artikeln 3 bis 6 unterliegt.

Kapitel II
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit

Abschnitt 1
Einrichtung von Sperrzonen und Impfung gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

Artikel 3 Einrichtung von Sperrzonen I und II

(1) Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

  1. Sie richtet eine Sperrzone II ein,
    1. die mindestens die Gebiete innerhalb der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen umfasst, die nach Bestätigung dieser Seuche gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden,
    2. nach den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;
  2. sie führt in der unter Buchstabe a genannten Sperrzone II Impfungen gegen diese Seuche wie folgt durch:
    1. gemäß den Vorschriften für Impfpläne des Anhangs II,
    2. unter der Aufsicht der zuständigen Behörde,
    3. vorrangige Verwendung homologer, abgeschwächter Lebendimpfstoffe,
    4. Impfung aller Rinder und ihrer Nachkommen, die in dem Gebiet gehalten werden, in dem die Impfung durchgeführt wird, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand, gemäß den Anweisungen des Herstellers.

Wurde jedoch nur ein einziger Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei gehaltenen Rindern in einem Gebiet eines Mitgliedstaats bestätigt, in dem diese Seuche vor diesem Ausbruch nicht auftrat, und erweisen sich die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführten Maßnahmen als wirksam zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche, so kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone II einzurichten.

(2) Die zuständige Behörde kann gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zur Verhinderung der Ausbreitung eine Sperrzone I in Gebieten einrichten, in denen kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde. In dieser Sperrzone I führt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Impfungen gegen diese Seuche durch.

(3) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchführt, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Anlaufen der Impfungen und des Impfplans gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die in Anhang II Teil III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Artikel 4 Verbringungsverbote in Sperrzonen I und II

(1) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen II:

  1. Rinder;
  2. Zuchtmaterial von Rindern;
  3. unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, einschließlich Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für Futtermittel bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen I:

  1. Rinder;
  2. Zuchtmaterial von Rindern;
  3. unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, außer Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für Futtermittel bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Verbringungen gemäß Kapitel III unter den dort festgelegten Bedingungen genehmigen.

Abschnitt 2
Aufnahme von Sperrzonen I und II in Anhang I

Artikel 5 Aufnahme von Sperrzone II in Anhang I Teil II

Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das ganz oder teilweise von einer gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingerichteten Sperrzone II abgedeckt ist, aus epidemiologischen Gründen in Anhang I Teil II aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

  1. Sie passt unverzüglich die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone II an, um sicherzustellen, dass sie der in dem genannten Anhang beschriebenen Sperrzone II entspricht;
  2. sie dehnt unverzüglich die Impfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und die Verbote gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf die im genannten Anhang beschriebene Sperrzone II aus.

Artikel 6 Aufnahme von Sperrzone I in Anhang I Teil I

(1) Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, aus epidemiologischen Gründen gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

  1. Sie führt in der im genannten Anhang beschriebenen Sperrzone I Impfungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch;
  2. sie setzt in der im genannten Anhang beschriebenen Sperrzone I die Verbote gemäß Artikel 4 Absatz 2 um.

(2) Beschließt die zuständige Behörde, eine Sperrzone I gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzurichten, so wird diese Sperrzone in Anhang I Teil I aufgenommen.

Kapitel III
Bedingungen für Verbringungen innerhalb und aus Gebieten, in denen besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit angewendet werden

Abschnitt 1
Ausnahmen von den Verboten für die Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II

Artikel 7 Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzone I

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

  1. in eine Sperrzone I oder II desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Rinder der Sendung müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,
    2. alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb wie die Rinder der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Versanddatum noch im Immunitätszeitraum,
    3. die Rinder der Sendung müssen seit Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Versanddatum ununterbrochen in ihrem Ursprungsbetrieb gehalten worden sein, und
    4. die zuständige Behörde führt Folgendes durch:
      • eine klinische Untersuchung von allen im Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Rindern, einschließlich der Rinder dieser Sendungen, mit Negativbefund,
      • erforderlichenfalls eine Laboruntersuchung von in dem Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Tieren, einschließlich der Rinder solcher Sendungen, mit Negativbefund;
  2. jeden Bestimmungsort - einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, anderen Sperrzonen I oder Sperrzonen II - in demselben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Rinder der Sendung müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers am Tag des Versands noch im Immunitätszeitraum,
    2. in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Versanddatum sind in einem Umkreis von mindestens 20 km um den Ursprungsbetrieb solcher Sendungen keine Ausbrüche einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten, und
    3. alle Rinder, die in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch;
  3. jeden Bestimmungsort - einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, anderen Sperrzonen I oder Sperrzonen II - in anderen Mitgliedstaaten oder Gebieten in Drittländern, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Tiere müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum gebilligten Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen,
    2. in einem Umkreis von mindestens 20 km um den Ursprungsbetrieb solcher Sendungen dürfen in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Versanddatum keine bestätigten Ausbrüche einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten sein, und
    3. alle Rinder, die in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch.

Artikel 8 Ausnahmen von Verboten für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzone II

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

  1. jeden Bestimmungsort - einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, Sperrzonen I oder anderen Sperrzonen II - in demselben Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Rinder der Sendung müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und mit der zuständigen Behörde der Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum vereinbarten Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen,
    2. die Rinder der Sendung müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,
    3. alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb wie die Rinder der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,
    4. die zuständige Behörde führt Folgendes durch:
      • eine klinische Untersuchung von allen im Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Rindern, einschließlich der Rinder dieser Sendungen, mit Negativbefund,
      • erforderlichenfalls eine Laboruntersuchung von in dem Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Tieren, einschließlich der Rinder solcher Sendungen, mit Negativbefund,
    5. die Rinder wurden seit Geburt oder mindestens in den letzten 28 Tagen vor dem Versanddatum in einem Betrieb gehalten, bei dem in den drei Monaten vor dem Versand in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde,
    6. alle Rinder in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung müssen gemäß den Vorschriften für Impfpläne des Anhangs II mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch;
  2. jeden Bestimmungsort innerhalb einer anderen Sperrzone II desselben Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum, und
    2. die Rinder müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder sind nicht geimpfte, weniger als vier Monate alte Nachkommen geimpfter Muttertiere, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden und sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Datum der Geburt noch im Immunitätszeitraum befanden, und dürfen in einen anderen Betrieb verbracht werden.

Artikel 9 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen außerhalb dieser Zonen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb außerhalb dieser Zonen genehmigen, sofern die Rinder im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen in Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.

Artikel 10 Ausnahmen vom Verbot für Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus den Sperrzonen I und II

(1) Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

  1. Sperrzonen I oder II desselben Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Spendertiere wurden:
      • gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft und nachgeimpft, und die erste Impfung muss mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen verabreicht worden sein, oder
      • in Bezug auf Samen - am Tag der Gewinnung und mindestens 28 Tage nach dem Gewinnungszeitraum oder - in Bezug auf Embryonen und Eizellen - am Tag der Gewinnung einer serologischen Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das Virus der Lumpy-skin-Krankheit mit negativem Befund unterzogen,
    2. die Spendertiere wurden vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen 60 Tage lang in einer Station zur künstlichen Besamung oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehalten, bei der drei Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde,
    3. die Spendertiere wurden 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie über den gesamten Gewinnungszeitraum hinweg klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Symptome einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf;
  2. jeden Bestimmungsort in einer anderen Sperrzone I oder II eines anderen Mitgliedstaats, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Spendertiere wurden anhand von Blutproben, die zu Beginn der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und mindestens alle 14 Tage danach während des Samengewinnungszeitraums oder am Tag der Embryonen- und Eizellengewinnung entnommen wurden, mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf das Virus der Lumpy-skin-Krankheit untersucht,
    2. der Samen wurde mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf das Virus der Lumpy-skin-Krankheit untersucht;
  3. jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat oder, im Fall von Sperrzone I, in ein Drittland, sofern die Spendertiere zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen eines solchen Versands und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder der Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Versendung eines solchen Samens bzw. solcher Eizellen oder Embryonen gebilligt werden.

(2) Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone II gelegenen Betrieben an jeden Bestimmungsort in einer anderen Sperrzone II desselben Mitgliedstaats genehmigen.

Artikel 11 Ausnahmen vom Verbot der Verbringung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

  1. jeden Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat oder jeden Bestimmungsort in Sperrzonen I oder II eines anderen Mitgliedstaats;
  2. im Fall von Sendungen von Häuten und Fellen an jeden Bestimmungsort in einem beliebigen Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. die behandelten Häute und Felle wurden einer der Behandlungen gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 10 unterzogen, oder
    2. die behandelten Häute und Felle wurden einem der Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 unterzogen, und nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.

Artikel 12 Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen II

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

  1. im Fall von anderen unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen an jeden Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat oder jeden Bestimmungsort in Sperrzonen I oder II eines anderen Mitgliedstaats, sofern die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einer gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zugelassenen Anlage versendet werden;
  2. im Fall von Häuten und Fellen von Rindern:
    1. an jeden Bestimmungsort in eine Sperrzone II desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern es sich um für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte, rohe Häute und Felle oder unbehandelte Häute und Felle handelt, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an einem zugelassenen Betrieb versendet werden,
    2. an jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Bedingungen in Artikel 11 Buchstabe b erfüllt sind;
  3. im Fall von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen an jeden Bestimmungsort in einem beliebigen Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern sie gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einer risikomindernden Behandlung in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit unterzogen wurden.

Abschnitt 2
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 13 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von den Artikeln 7, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tieren von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 13 begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

  1. "Rinder aus Sperrzone I unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.";
  2. "Rinder aus Sperrzone II unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.";
  3. "Rinder aus einer Sperrzone I oder II unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.";

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 14 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Betrieben in Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Sperrzonen I und II gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet sind, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

  1. "Zuchtmaterial ... (Samen, Eizellen und/oder Embryonen - Zutreffendes angeben) von Rindern im Einklang mit den besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.";
  2. "Zuchtmaterial ... (Samen, Eizellen und/oder Embryonen - Zutreffendes angeben) von Rindern im Einklang mit den besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.".

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 15 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von Artikel 12 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von Folgendem begleitet sind:

  1. einem Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
  2. einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Abschnitt 3
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen und für Kanalisierungsverfahren

Artikel 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für die Verbringung von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für die Verbringung dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Im Fall des Transports von Rindern gilt für die Transportmittel:
    1. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und
    2. sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert;
  2. sie beinhalten nur Tiere oder unverarbeitete tierische Nebenprodukte oder unbehandelte Häute und Felle mit gleichem Gesundheitsstatus.

Artikel 17 Pflichten der zuständigen Behörde des Ursprungsbetriebs in Bezug auf Kanalisierungsverfahren

(1) Bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten, die unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 8, 9 und 12 fallen, ein Kanalisierungsverfahren unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten ein (im Folgenden "Kanalisierungsverfahren").

(2) Die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs stellt sicher, dass:

  1. jedes Transportmittel, das für die Verbringung von Sendungen von Rindern oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 verwendet wird, einzeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs für die Beförderung von Rindern oder von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten im Kanalisierungsverfahren registriert wurde und
    • nach dem Beladen zum Versand vom amtlichen Tierarzt verplombt wird. Nur ein Bediensteter der zuständigen Behörde am Bestimmungsort darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen, jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden, oder
    • es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
  2. der Transport wie folgt durchgeführt wird:
    1. unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes,
    2. direkt und ohne Zwischenhalt, es sein denn, es wird eine Ruhepause gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 14 an einer Kontrollstelle eingelegt.

      Ist während der Verbringung der Sendung durch eine Sperrzone II eine eintägige oder längere Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen, sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen,

    3. auf der von der zuständigen Behörde am Ursprungsort genehmigten Strecke.

(3) Für die Zwecke der Kanalisierung sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs vor dem ersten Versand einer Sendung aus Sperrzonen I oder II, in Bezug auf die ein Kanalisierungsverfahren durchgeführt wird, dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsorte und den Unternehmern getroffen werden, um Folgendes sicherzustellen:

  1. die Vereinbarung des Krisenplans;
  2. die Weisungskette und die uneingeschränkte Zusammenarbeit der Dienststellen und Unternehmer bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Transportmittels oder einer betrügerischen Handlung;
  3. die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Transportmittels durch die Unternehmer.

Artikel 18 Pflichten der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in Bezug auf Kanalisierungsverfahren

Für die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, die ein Kanalisierungsverfahren verfolgt, gilt Folgendes:

  1. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des Ursprungsorts jede Ankunft;
  2. sie stellt sicher, dass die Rinder mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachtbetrieb;
  3. sie stellt sicher, dass nach dem Entladen der Rinder oder der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte das Transportmittel und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der Rinder oder der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden, innerhalb eines geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gereinigt, desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden, die einen wirksamen Schutz gegen bekannte Vektoren des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bieten, behandelt werden.

Artikel 19 Pflichten des Mitgliedstaats des Ursprungsorts der Sendungen von Rindern, Zuchtmaterial oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über auf der Grundlage von Risikobewertungen gewährte Ausnahmen

Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern oder Zuchtmaterial auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10, so unterrichtet der Mitgliedstaat des Ursprungsorts unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Tiergesundheitsgarantien und über die Billigung des Orts des Bestimmungsbetriebs durch die zuständigen Behörden.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 20 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 21. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) OIE - für 2021 gelistete Seuchen, Infektionen und Infestationen. OIE Terrestrial Animal Health Code (OIE-Gesundheitskodex für Landtiere), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (https://www.oie.int/en/animal-health-in-the-world/oie-listed-diseases-2021/).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016 S. 51).

6) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

7) EFSa Journal 2020; 18(2):6010.

8) OIE Terrestrial animal health code (2019). (Gesundheitskodex für Landtiere der OIE), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

12) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

13) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

14) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).

.

Sperrzonen I und II
(gemäß Artikel 3)
Anhang I

Teil I
Sperrzone I

1. Bulgarien:

das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens

2. Griechenland:

A. Die folgenden Regionen in Griechenland:
  • Region Attika
  • Region Mittelgriechenland
  • Region Zentralmakedonien
  • Region Kreta
  • Region Ostmakedonien und Thrakien
  • Region Epirus
  • Region Ionische Inseln, ausgenommen der Regionalbezirk Kerkyra
  • Region Nördliche Ägäis, ausgenommen der Regionalbezirk Limnos
  • Region Peloponnes
  • Region Südliche Ägäis
  • Region Thessalien
  • Region Westgriechenland
  • Region Westmakedonien

B. Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

  • Regionalbezirk Limnos
  • Regionalbezirk Kerkyra

Teil II
Sperrzone II

Keine

.

Vorschriften für Impfpläne in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der LUMPY-SKIN-Krankheit
(gemäß Artikel 3)
Anhang II

Teil I
In den Impfplan gemäß Artikel 3 aufzunehmende Angaben

Führt ein Mitgliedstaat Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch, so erfolgen diese gemäß einem Impfplan mit folgenden Mindestangaben:

(a) die Beschreibung und die Ergebnisse der gemäß den Kriterien in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Bewertung, einschließlich der epidemiologischen Lage und sonstiger relevanter Informationen, die als Grundlage für die Bewertung herangezogen wurden,

(b) die wichtigsten Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit der gewählten Impfstrategie und dem Impfplan,

(c) die genaue geografische Beschreibung der Impfzone, in der geimpft werden soll, und der Standort der Betriebe, in denen die zu impfenden Rinder gehalten werden, einschließlich Karten,

(d) die für die Verabreichung des Impfstoffs an die Rinder zuständige Behörde,

(e) das System zur Überwachung der Impfstoffverabreichung,

(f) die Zahl der Rinderhaltungsbetriebe in der Sperrzone und, falls abweichend, die Zahl der Betriebe, in denen Impfungen durchgeführt werden sollen,

(g) die geschätzte Zahl der Rinder, deren Kategorien und das Alter der zu impfenden Tiere,

(h) die geplante Dauer der Impfkampagne vom Impfbeginn bis zum Abschluss der Überwachung nach der Impfung,

(i) die Zusammenfassung der Merkmale des Impfstoffs, einschließlich des Namens des Produkts und des Herstellers sowie der Verabreichungswege,

(j) Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendet wird,

(k) die Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Impfung,

(l) die anzuwendenden Hygiene- und Biosicherheitsvorschriften,

(m) das Aufzeichnungssystem zur Impfung,

(n) andere für die spezifische Situation relevante Aspekte.

Teil II
Mindestanforderungen an Impfpläne in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 3

Die Impfpläne zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit müssen den folgenden technischen Anforderungen genügen:

(a) Impfung aller Rinder unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand in den Sperrzonen I und II, in denen geimpft werden muss,

(b) Impfung der über vier Monate alten Nachkommen geimpfter Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs,

(c) Nachimpfung aller Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers,

(d) Eintragung der Impfdaten durch die zuständige Behörde für jedes geimpfte Rind in die einschlägige Online-Datenbank, die mit der zentralen Datenbank gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/2035 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verknüpft ist,

(e) Einrichtung einer erweiterten Überwachungszone im Umkreis von mindestens 20 km um die Sperrzonen I und II, in denen geimpft wird, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern durch die zuständige Behörde kontrolliert wird,

(f) Durchimpfungsrate von mindestens 95 % der Herden, die mindestens 75 % des Rinderbestands ausmachen.

Teil III
Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen

Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Impfbeginn folgende Informationen:

(a) eine kurze Begründung für die Einleitung der Impfung,

(b) die Art der zu impfenden Rinder,

(c) die geschätzte Zahl der zu impfenden Rinder,

(d) die geschätzte Dauer der Impfkampagne,

(e) die Art und der Handelsname des eingesetzten Impfstoffs mit Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden soll,

(f) eine Beschreibung der voraussichtlichen Impfzone.

1) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).


ENDE

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