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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/837 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 23)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (ITTa von 2006) wurde von der Union durch den Beschluss 2011/731/EU des Rates 1 abgeschlossen und ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 6 des ITTa von 2006 ist der Internationale Tropenholzrat die höchste Instanz der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) und setzt sich aus allen Mitgliedern der ITTO zusammen.

(3) Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des ITTa von 2006 bleibt dieses Übereinkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft - bis zum 6. Dezember 2021 -, sofern der Internationale Tropenholzrat nicht durch besondere Abstimmung gemäß Artikel 12 beschließt, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTa von 2006 kann der Internationale Tropenholzrat es um zwei Zeiträume verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.

(4) Der Internationale Tropenholzrat entscheidet entweder auf seiner 57. Tagung, die im November 2021 abgehalten wird, oder zwischen den Tagungen ohne eine Sitzung abzuhalten über die Verlängerung des ITTA von 2006.

(5) Die Verlängerung des ITTA von 2006 für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren liegt im Interesse der Union, da sich die ITTO noch in der Anfangsphase der finanziellen Erholung und sich ihre Finanzarchitektur im Reformprozess befindet.

(6) Es ist zweckmäßig, den im Internationalen Tropenholzrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung des ITTA von 2006 festzulegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Internationalen Tropenholzrat zu vertretende Standpunkt ist, einer Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 um zunächst fünf Jahre zuzustimmen beziehungsweise bei einer Abstimmung für eine solche Verlängerung zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

1) Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011 S. 1).

ENDE

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(Stand: 11.06.2021)

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