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Durchführungsverordnung (EU) 2021/810 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte in Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG aufgeführte Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 112, ber. L 186 S. 33)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission 2 wird unter anderem die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission 3 aufgehoben. In Artikel 4 der genannten Entscheidung in Verbindung mit deren Anhang II sind die geforderten Mindestleistungsgrenzen für die pharmakologisch wirksamen Stoffe Chloramphenicol, Nitrofuranmetaboliten, Medroxy-Progesteron-Acetat und Malachitgrün in bestimmten Matrices festgelegt.
(2) Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission 4 enthält Übergangsbestimmungen für Referenzwerte für Maßnahmen für verbotene pharmakologisch wirksame Stoffe. Bis zum 27. November 2022 sollten die in Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG aufgeführten Mindestleistungsgrenzen für Chloramphenicol, Nitrofuranmetaboliten und die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün als Referenzwerte für Maßnahmen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, und für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in der Union hergestellt werden, gelten.
(3) Für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Zwecke sollte Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG daher bis zum 27. November 2022 gelten.
(4) Um Kontinuität zu wahren, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erhält folgende Fassung:
" Artikel 7 Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen
Die Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 2 und 3 der Entscheidung 2002/657/EG gelten jedoch bis zum 10. Juni 2026 weiterhin für Methoden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung validiert wurden.
Für die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Zwecke sollte Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG bis zum 27. November 2022 gelten."
(Stand: 01.06.2021)
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