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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 84 A;
VO (EU) 2021/810 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 112 Inkrafttreten, ber. L 186 S. 33)



Neufassung -Ersetzt gem. Art. 7 die Entsch.'en 2002/657/EG Gültig Übergangsmaßnahmeund 98/179/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen kann, und legt allgemeine Anforderungen an die Methoden fest, die für die Probenahmen, Laboranalysen und Tests im Rahmen der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten anzuwenden sind.

(2) Die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission 2 enthält Anforderungen an die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen der Analysen bestimmter Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, und in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission 3 sind Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und deren Rückstände festgelegt. Beide Entscheidungen wurden auf der Grundlage der Richtlinie 96/23/EG des Rates 4 erlassen, die durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wurde. In Anbetracht neuer wissenschaftlicher Entwicklungen sollten diese Vorschriften aktualisiert und in den mit der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Rahmen für amtliche Kontrollen integriert werden.

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2002/657

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(Stand: 01.06.2021)

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