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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2052 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und bestimmter Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2052 vom 31.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission 2 enthält Vorschriften bezüglich der Leistung von Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, der Auswertung von Ergebnissen und den für Probenahmen anzuwendenden Methoden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 betrifft unter anderem Leistungskriterien für Analysemethoden in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Futtermitteln. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Durchführungsverordnung nur die Methoden betrifft, die verwendet werden, um die Einhaltung bestimmter Vorschriften zur Festsetzung von Höchstgehalten in Futtermitteln zu überprüfen, die unter die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Bereich Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission 3 fallen, und nicht die Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltiere mit antimikrobiellen Wirkstoffen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1229 der Kommission 4. Der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 sollte entsprechend geändert werden.

(3) Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 wurden mehrere internationale Standards aktualisiert. Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Verweise korrekt bleiben, sollten sie entsprechend aktualisiert werden.

(4) Um sicherzustellen, dass die Leistungskriterien angemessen überprüft werden, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Abweichungen von den festgelegten technischen Kriterien dokumentiert und analysiert werden sollten und nachvollziehbare Nachweise aufbewahrt werden sollten. Daher sollte diese Anforderung den allgemeinen Anforderungen an die Analysemethoden hinzugefügt werden.

(5) Der Übergangszeitraum für bestimmte Bestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 ist abgelaufen. Daher ist es angezeigt, diesen Artikel entsprechend zu ändern.

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