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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/681 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 24)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Belgiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Belgien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 7.803.380.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Belgiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem Darlehen sollte Belgien die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 des Rates 2 finanzieren.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Belgien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Belgiens zur Folge, der auf eine neue Maßnahme, nämlich eine neue Unterstützungsregelung für Kleinunternehmen in der Region Brüssel-Hauptstadt, und auf weitere bestehende regionale Maßnahmen, von denen einige in Artikel 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 genannt sind, zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Belgien 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Belgien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 11,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 117,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 wird voraussichtlich das öffentliche Defizit bei 7,1 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Belgiens 117,8 % des BIP liegen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Belgiens 2021 voraussichtlich um 3,9 % wachsen.

( 5) Am 11. März 2021 hat Belgien die Union um weiteren finanziellen Beistand von 394.150.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen.

( 6) Es handelt sich um einen Antrag auf Unterstützung einer Verlängerung bestehender regionaler Regelungen und Regelungen der Sprachgemeinschaften zur Einkommensstützung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Region Flandern und der Flämischsprachigen Gemeinschaft, der Region Wallonien und der Französischen Gemeinschaft:

"Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020" 3;

"Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020/Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020" 4

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