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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1342 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 4 A;
Beschl. (EU) 2021/681 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 24)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Belgien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Belgien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Belgien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 113,8 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das belgische BIP 2020 um 8,8 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Belgiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Belgien im Zusammenhang mit der Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit ("chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid"), dem COVID-19-Ersatzeinkommen für Selbstständige ("COVID-19-Überbrückungsrecht"), dem COVID-19-Elternurlaub und einer Reihe von Regelungen der Regionen und der Sprachgemeinschaften zur Einkommensunterstützung und der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem Königlichen Erlass "Arrêté royal du 30 mars 2020/Koninklijk besluit van 30 maart 2020" 2, auf den im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde die Regelung für zeitweilige Arbeitslosigkeit ("chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid") infolge des COVID-19-Ausbruchs angepasst; darin wird eine Entschädigung für Arbeitnehmer vorgesehen, deren Beschäftigung aufgrund einer gesunkenen Arbeitsbelastung oder der von der Regierung auferlegten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eingeschränkt oder ausgesetzt ist. Diese Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bestand bereits vor der COVID-19-Pandemie, nur die Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Art der Unterstützung wurden an die COVID-19-Krise angepasst und das Antragsverfahren weiter erleichtert. Darüber hinaus wurde das Arbeitslosengeld von 65 % auf 70 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes (maximal 2.754,76 EUR brutto pro Monat) angehoben. Des Weiteren wurde eine tägliche Prämie von 5,36 EUR eingeführt.

(5) Mit dem Gesetz "Loi du 23 mars 2020/Wet van 23 maart 2020" 3, auf das im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde das bestehende Ersatzeinkommen für Selbstständige, das heißt der "Überbrückungsanspruch" ("droit passerelle/overbruggingsrecht") , durch Einführung eines "COVID-19-Überbrückungsanspruchs" ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die gewährt wird, wenn von der Regierung auferlegte Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit oder deren freiwillige Unterbrechung während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen in einem Monat zur Folge haben. Diese Finanzleistung wurde ab Juni 2020 gewährt und richtet sich an Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit zwar wieder aufgenommen haben, aber im Vergleich zu 2019 weiterhin einen Umsatzrückgang verzeichnen. Selbstständige, die ihre Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen können, können die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen, müssen aber nachweisen, dass das auf die COVID-19-Beschränkungen zurückzuführen ist.

(6) Mit dem "Arrêté royal n° 23 du 13 mai 2020/Koninklijk besluit nr. 23 van 13 mei 2020" 4

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