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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/676 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 3)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Maltas vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Malta finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 243.632.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Maltas zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem Darlehen sollte Malta die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 des Rates 2 finanzieren.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Malta nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Malta zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 genannte Maßnahme zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen dieser Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 55,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Für 2021 wird ein Rückgang des öffentlichen Defizits Maltas auf 6,3 % des BIP prognostiziert, während der Schuldenstand voraussichtlich auf 60,0 % des BIP ansteigen wird. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Maltas 2021 um 4,5 % wachsen.

( 5) Am 10. März 2021 hat Malta die Union um weiteren finanziellen Beistand von 177.185.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in Erwägungsgrund 6 dargelegte Maßnahme.

( 6) Mit dem "Unternehmensgesetz von Malta ('Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)'/'L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta' Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta' Malta)')" und der "Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 ('Government Notice No. 389 of 13 April 2020'/'Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta' April 2020')", auf die in Artikel 3

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(Stand: 30.04.2021)

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