Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 42 A;
Beschl. (EU) 2021/676 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 3)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Malta die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Maltas 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Maltas dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Malta im Zusammenhang mit Maßnahmen für einen Lohnzuschlag, für eine Beihilfe für Behinderte und für eine Beihilfe für Eltern sowie im Zusammenhang mit der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Beihilfe aus medizinischen Gründen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem "Unternehmensgesetz von Malta ('Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)'/'L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta' Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta' Malta)')" und der "Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 ('Government Notice No. 389 of 13 April 2020'/'Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta' April 2020')", auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Störung abzumildern. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang a der Regierungsmitteilung aufgeführt sind (z.B. das Hotel- und Gaststättengewerbe), haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B der Regierungsmitteilung aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren können 160 EUR monatlich erhalten. Im Juli 2020 wurde beschlossen, diese Regelung bis September 2020 zu verlängern; gleichzeitig wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in den Anhängen a und B aufgenommen wurden, erhalten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR.

(5) Mit der "Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 ('Government Notice No. 331 of 25 March 2020'/'Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta' Marzu 2020')", auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Behinderte eingeführt, in deren Rahmen Menschen mit einer Behinderung, die im Privatsektor arbeiten, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit zu Hause bleiben können, während ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Beihilfe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 166,15 EUR pro Woche.

(6) Mit der "Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 ('Government Notice No. 330 of 25 March 2020'/'Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta' Marzu 2020')", auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Eltern eingeführt, in deren Rahmen Eltern, die im Privatsektor arbeiten und zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen, Unterstützung erhalten. Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Elternteil seine Arbeit nicht durch Telearbeit nachgehen kann. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion