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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/553 der Kommission vom 29. März 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für Griechenland, Spanien und Malta bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1937)
(Nur der englische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. L 112 vom 31.03.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2146 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten stärker aufgeschlüsselte jährliche Statistiken über den Endenergieverbrauch in der Industrie übermitteln.

(2) Griechenland, Spanien und Malta haben Ausnahmen von dieser Anforderung für bestimmte Aufschlüsselungen und Bezugsjahre beantragt, da sie ihre Datenerhebungsmethoden ändern, neue Studien und Methodiken entwickeln oder neue Verwaltungsquellen finden müssen. Aus den Informationen, die sie der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass die Anträge gerechtfertigt sind, da die Erhebung solcher Statistiken zu einem übermäßigen Aufwand für die Auskunftgebenden in diesen Mitgliedstaaten führen würde.

(3) Die beantragten Ausnahmen sollten Griechenland, Spanien und Malta gewährt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2021

1) ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2019/2146 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 43).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

.

Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 Anhang

Mitgliedstaat: Griechenland

Anhang a Ziffer (Identifizierung der betroffenen Produkte) Anhang B Ziffer (Identifizierung der betroffenen Industrie) Zeitraum der Ausnahme Geltungsbereich der Ausnahme
3.2, 3.1.13
3.4
7.1.1.1.1, 7.1.1.1.2, 7.1.1.1.3
7.1.1.2.1, 7.1.1.2.2, 7.1.1.2.3
7.1.1.5.1, 7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2, 7.1.1.5.2
7.1.1.6.1, 7.1.1.6.2
7.1.1.7.1, 7.1.1.7.2, 7.1.1.7.3
7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2
7.1.1.10.1, 7.1.1.10.2, 7.1.1.10.3, 7.1.1.10.4
7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3
1 Jahr Übermittlung aller Elemente des detaillierten energetischen Endverbrauchs in der Industrie für Gas sowie für Rohöl und Mineralölprodukte
3.5 (ausgenommen 3.5.8.1 und 3.5.8.2) 7.1.1.1.1, 7.1.1.1.2, 7.1.1.1.3
7.1.1.2.1, 7.1.1.2.2, 7.1.1.2.3
7.1.1.5.1, 7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2, 7.1.1.5.2
7.1.1.6.1, 7.1.1.6.2
7.1.1.7.1, 7.1.1.7.2, 7.1.1.7.3
7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2
7.1.1.10.1, 7.1.1.10.2, 7.1.1.10.3, 7.1.1.10.4
7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3
2 Jahre

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