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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die für Flugbesatzungen geforderten Kompetenzen und Ausbildungsmethoden und die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

(ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 13, ber. 2021 L 84 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind die Anforderungen an Ausbildung, Prüfung und Überprüfung für die Erteilung von Pilotenlizenzen festgelegt.

(2) In dem von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommenen Europäischen Plan für Flugsicherheit wurde darauf hingewiesen, wie wichtig es für das Luftfahrtpersonal ist, über die richtigen Kompetenzen zu verfügen und die neuen Technologien sowie die zunehmende Komplexität des Luftverkehrssystems zu beherrschen, weshalb die Ausbildungsmethoden entsprechend angepasst werden müssen.

(3) Im Jahr 2013 veröffentlichte die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) das "Manual of evidence-based training" (Dok. 9995 AN/497), das den vollständigen Kompetenzrahmen ("Kernkompetenzen") und die zur Beurteilung dieser Kompetenzen erforderlichen Beschreibungen und Verhaltensindikatoren enthält, die in der Pilotenausbildung bisher als technische und nichttechnische Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen (Knowledge, Skills and Attitudes, im Folgenden "KSA") bezeichnet wurden. Mit diesem neuen Konzept werden die Ausbildungsinhalte an die Kompetenzen angepasst, die für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb in einem gewerblichen Luftverkehrsumfeld tatsächlich erforderlich sind.

(4) Ziel der evidenzbasierten Ausbildung (Evidence-based Training, EBT) ist es, die Sicherheit zu erhöhen und die Kompetenzen der Flugbesatzungen zu verbessern, damit sie in der Lage sind, Luftfahrzeuge in allen Flugzuständen sicher zu betreiben und auch unerwartete Situationen erkennen und bewältigen zu können. Mit dem EBT-Konzept sollen ein möglichst großer Lerneffekt erreicht und formelle Überprüfungen verringert werden.

(5) Die Angleichung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Bezug auf die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen sowie die Normungsinspektionen der Agentur im Bereich der Meldung von Ereignissen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements unterstützen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2018/1139 Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 8/2019 4 nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung vorgelegt.

(8) Die Verhandlungen der Union mit bestimmten Drittländern, die auch die Umwandlung von Pilotenlizenzen und der zugehörigen Tauglichkeitszeugnisse zum Gegenstand haben, dauern noch an. Damit die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen weiterhin von Drittländern erteilte Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse für einen Übergangszeitraum anerkennen können, muss der Zeitraum verlängert werden, in dem die Mitgliedstaaten beschließen können, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Piloten anzuwenden, die über eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis verfügen und im nichtgewerblichen Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

(9) Darüber hinaus sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission 5 eingeführten Änderungen des Anhangs 1

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