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Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
(ABl. LI 433 vom 22.12.2020 S. 11;
VO (EU, Euratom) 2022/2496 - ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 11;
VO (EU, Euratom) 2024/765 - ABl. L 765 vom 29.02.2024 S. 1 A;
VO (EU) 2026/469 - ABl. L 2026/469 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden "MFR") auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.
(2) Die Union muss aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise einen langfristigen Finanzrahmen schaffen, der den Weg für einen fairen und inklusiven Übergang zu einer grünen und digitalen Zukunft ebnet und der die längerfristige strategische Autonomie der Union unterstützt und sie widerstandsfähig gegenüber künftigen Schocks macht.
(3) Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die geltenden Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und für Eigenmittel gemäß dem geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden "Eigenmittelbeschluss") berücksichtigen.
(4) Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für einen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (im Folgenden "Haushaltsordnung") genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze der Eigenmittel bereitgestellt werden.
(5) Im MFR sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanziert werden.
(6) Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2018 zugrunde gelegt werden. Ferner sollten die Regeln für die jährliche technische Anpassung des MFR zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume festgelegt werden.
(7) Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten mit der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union angenommen werden, in Zusammenhang stehen. Ferner sollten Regeln für einen Mechanismus zur programmspezifischen Anpassung festgelegt werden.
(8) Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 AEUV erfüllen kann.
(9) Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse oder Folgen reagieren und das Haushaltsverfahren somit reibungslos ablaufen kann, bedarf es folgender thematischer besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Solidaritäts- und Soforthilfereserve und der Reserve für die Anpassung an den Brexit. Mit der Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen bei der Erzeugung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszugleichen.
(10) Zur weiteren Verbesserung der Flexibilität bedarf es folgender nicht-thematischer besonderer Instrumente: des Instruments für einen einzigen Spielraum und des Flexibilitätsinstruments. Das Instrument für einen einzigen Spielraum sollte es ermöglichen, die im Rahmen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen beziehungsweise der Mittel für Zahlungen verfügbaren Spielräume zwischen den Haushaltsjahren und - im Falle der Mittel für Verpflichtungen - zwischen den MFR-Rubriken zu verlagern, ohne dass dabei die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für den gesamten Zeitraum des MFR überschritten werden. Das Flexibilitätsinstrument sollte die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben für ein bestimmtes Haushaltsjahr ermöglichen.
(Stand: 27.04.2026)
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