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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/469 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(ABl. L 2026/469 vom 23.04.2026)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen unterstützt.

(2) Die Ukraine wird weiterhin finanziellen und wirtschaftlichen Beistand auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete, flexible und zeitnahe Weise benötigen, um ihren Finanzierungsbedarf, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu decken.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2026/258 2 des Rates wurde eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90.000.000.000 EUR genehmigt. Nach Artikel 332 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) werden die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen. Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit sind aus dem Unionshaushalt zu zahlen.

(4) Die Haushaltsgarantie der Union sollte ausgeweitet werden, um den finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine in einer Gesamthöhe von bis zu 90.000.000.000 EUR, das im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu decken. Mit dieser Haushaltsgarantie der Union sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Union allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen kann. Es sollte möglich sein, die für den zusätzlichen finanziellen Beistand für die Ukraine erforderlichen Mittel für die Garantie im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 4 unberührt lassen.

(5) Um die Ukraine zu stark vergünstigten Bedingungen zu unterstützen, ist es angezeigt, dass die Finanzierung der Schuldendienstkosten, die die Finanzierungskosten und die Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement umfassen, aus dem Unionshaushalt erfolgt. Diese Schuldendienstkosten sind für die auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel für ein Darlehen für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, zu zahlen. Die Schuldendienstkosten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine werden voraussichtlich im letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 in Rechnung gestellt.

(6) Um diese Kosten zu finanzieren, ist es angezeigt, zunächst die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen - einschließlich der Beträge, die infolge der Wiederverwendung von Überschüssen und Rückflüssen aus Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden könnten - und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente zu prüfen, und dabei die geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaige rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 5, Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und einer wirtschaftliche Haushaltsführung zu berücksichtigen, bevor ein neues thematisches besonderes Instrument, nämlich das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, im Rahmen des Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen wird. Haushaltsmittel, die über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehen, sollten ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens an die Ukraine in Anspruch genommen werden, das über die Verstärkte Zusammenarbeit durch das Unterstützungsdarlehensinstrument für die Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll, und zwar erst, nachdem die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft wurde. Dies lässt die Verpflichtung, die Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 jederzeit einzuhalten, unberührt.

(7) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem außergewöhnlichen Bedarf der Ukraine im Zusammenhang mit dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV

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