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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8591)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144;
Beschl. (EU) 2020/2010 - ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 79;
Beschl. (EU) 2020/2238 - ABl. L 436 vom 28.12.2020 S. 4;
Beschl. (EU) 2021/18 - ABl. L 8 vom 11.01.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/40 - ABl. L 16 vom 19.01.2021 S. 30;
Beschl. (EU) 2021/68 - ABl. L 26 vom 26.01.2021 S. 56;
Beschl. (EU) 2021/122 - ABl. L 38 vom 03.02.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/151 - ABl. L 45 vom 09.02.2021 S. 7;
Beschl. (EU) 2021/239 - ABl. LI 56 vom 17.02.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/335 - ABl. L 66 vom 25.02.2021 S. 5;
Beschl. (EU) 2021/396 - ABl. L 78 vom 05.03.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/450 - ABl. L 88 vom 15.03.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/489 - ABl. L 101 vom 23.03.2021 S. 2;
Beschl. (EU) 2021/562 - ABl. L 119 vom 07.04.2021 S. 3;
Beschl. (EU) 2021/640 - ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 1
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 6

Neufassung -Ersetzt Beschl'e (EU) 2020/47, (EU) 2020/1606 und (EU) 2020/1664 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln. Infektionen mit Viren der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Vogelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelhaltung haben.

(2) Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3) Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf dem übrigen Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und in der übrigen Union zu bewahren. Die in Bezug auf diese Zonen festgelegten Maßnahmen verhindern eine weitere Ausbreitung der Infektion, indem die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie die Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, mit dem Krankheitserreger verseucht zu sein, sorgfältig überwacht und eingeschränkt werden und die Früherkennung der Seuche sichergestellt wird.

(5) Zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 meldeten Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(6) Aus Gründen der Klarheit sowie der Koordinierung auf Unionsebene und um die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Entwicklung der Seuchenlage auf dem Laufenden zu halten, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 4 erlassen, um alle von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten nach den Ausbrüchen der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen in einem Unionsakt aufzuführen.

(7) Die Seuchenlage in Bezug auf HPAI hat sich von Juli bis September 2020 verbessert, da während dieser Zeit in der Union keine Ausbrüche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. HPAI-Fälle bei Wildvögeln bestätigt wurden.

(8) Seit Oktober 2020 haben die Niederlande und Deutschland nach der Ankunft wild lebender Zugvögel während deren Herbstzugs Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In diesen Mitgliedstaaten wurde der Erreger zunächst bei mehreren Wildvogelarten und danach in Betrieben entdeckt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Als Reaktion auf diese Fälle der HPAI des Subtyps H5N8 in den Niederlanden und in Deutschland hat die Kommission mehrere Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung bestimmter an diese Mitgliedstaaten gerichteter vorläufiger Schutzmaßnahmen erlassen.

(9) Das HPAI-Virus des Subtyps H5N8 wird weiterhin bei zahlreichen Wildvögeln in den Niederlanden und in Deutschland festgestellt. Auch Dänemark, Irland und Belgien haben dasselbe HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Wildvögeln auf ihrem Hoheitsgebiet festgestellt. Darüber hinaus hat auch das Vereinigte Königreich Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und das Virus auch bei Wildvögeln auf seinem Hoheitsgebiet festgestellt. Auch Dänemark, Frankreich, Schweden, Kroatien und Polen haben kürzlich Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(10) Darüber hinaus wurden HPAI-Viren der Subtypen H5N1 und H5N5 auch bei Wildvögeln in den Niederlanden bzw. in Deutschland festgestellt.

(11) Wildvögel, vor allem wild lebende Wasserzugvögel, sind der natürliche Wirt für Viren der Aviären Influenza. Das Auftreten verschiedener Subtypen von HPAI-Viren bei Wildvögeln ist nicht ungewöhnlich, birgt aber die ständige Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und sich dann möglicherweise von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten. Zudem steigt dadurch das Risiko einer genetischen Vermischung (Reassortment) und des Auftretens neuer Virus-Subtypen.

(12) Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf HPAI-Viren in der Union und da die Zirkulation des Virus bei Wildvögeln nach saisonalen Zyklen verläuft, besteht das Risiko, dass es in der Union in den kommenden Monaten zu weiteren Ausbrüchen verschiedener Subtypen der HPAI kommt. Die Kommission führt daher zusammen mit den Mitgliedstaaten fortlaufend eine Bewertung der Seuchenlage und eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen durch.

(13) Die in diesem Beschluss festgelegten Schutzmaßnahmen sollten an die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 festgelegten Schutzmaßnahmen angepasst sein, um sicherzustellen, dass sie die mit der derzeitigen Seuchenlage zusammenhängenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung der HPAI verbundenen Risiken sind. Daher sollten bei diesen neuen Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden.

(14) In Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die direkte Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb in einer Schutz- oder Überwachungszone zu einer ausgewiesenen Brüterei genehmigen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die direkte Beförderung solcher Bruteier von der ausgewiesenen Brüterei zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb stellt kein höheres Risiko dar als die direkte Beförderung vom Herkunftsbetrieb der Elterntiere, von denen sie stammen, zu dem Impfstoffherstellungsbetrieb, sofern die im vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(15) Bruteier sind ein wichtiger Bestandteil bei der spezialisierten Herstellung von Impfstoffen, einschließlich Grippeimpfstoffen für Menschen. Bei der Impfstoffherstellung wird die Verwendung spezifischer Bruteier von pathogenfreien Elterntieren und die Einhaltung strenger Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren vorausgesetzt. Darüber hinaus wird während des Impfstoffherstellungsverfahrens das Risiko von Krankheitserregern, einschließlich Viren der Aviären Influenza, beseitigt. Daher kann die direkte Beförderung von Bruteiern vom Herkunftsbetrieb oder von einer ausgewiesenen Brüterei zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb als Tätigkeit betrachtet werden, die ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung der HPAI-Viren darstellt.

(16) Die Beschränkungen für die Verbringung von Sendungen von Bruteiern aus Gebieten in Schutz- und Überwachungszonen, wie sie in den Artikeln 22 und 30 der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehen sind, können bei Verbringungen zu Impfstoffherstellungsbetrieben zu Störungen in der etablierten Lieferkette für die Herstellung von Grippeimpfstoffen für Menschen in Zeiten führen, in denen die Marktnachfrage nach solchen Erzeugnissen hoch ist, und daher in Bezug auf die Verfügbarkeit solcher Impfstoffe in den kommenden Monaten Anlass zu Gesundheitsbedenken geben.

(17) Daher sollte die direkte Beförderung von Bruteiern von Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien in den Schutz- und Überwachungszonen zu Impfstoffherstellungsbetrieben unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 5 vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(18) Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, begleiten müssen. Gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie müssen Bruteier, um in der Union gehandelt werden zu können, aus Betrieben stammen, die nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Um die Einhaltung der Anforderungen dieses Beschlusses zu überprüfen, sollten die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen mit Bruteiern begleiten müssen, einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(19) Da die direkte Beförderung von Bruteiern zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung der HPAI darstellt, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG Schutz- oder Überwachungszonen einrichten müssen, auf die im Anhang dieses Beschlusses ordnungsgemäß zu verweisen ist, den Versand von Bruteiern zur direkten Beförderung von Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen genehmigen dürfen.

(20) Dementsprechend sollten in diesem Beschluss die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die zuständigen Behörden der Versandmitgliedstaaten den Versand von Bruteiern aus Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen an Impfstoffherstellungsbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen oder in einem anderen Mitgliedstaat genehmigen können.

(21) Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der parallelen Zirkulation von drei oder mehr unterschiedlichen Subtypen der HPAI-Viren während der derzeitigen Epidemie, ist es erforderlich, den Geltungsbereich der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 festgelegten Schutzmaßnahmen auszuweiten, um alle HPAI-Viren im Sinne der Richtlinie 2005/94/EG zu erfassen und die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Entwicklung der Seuchenlage in der Union auf dem Laufenden zu halten.

(22) Die Schutz- und Überwachungszonen, die von Kroatien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen und Schweden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt wurden, sollten in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden und die Dauer der Regionalisierung sollte unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI bestimmt werden.

(23) Die Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG festzulegen ist, sollte an die Entwicklung der Seuchenlage angepasst werden, die sich aus den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie und den gemäß Artikel 18 und Artikel 30 Buchstaben a und g der genannten Richtlinie durchgeführten Maßnahmen ergibt.

(24) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

(25) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(26) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt und die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(27) Darüber hinaus sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/47, (EU) 2020/1606 6 und (EU) 2020/1664 der Kommission 7 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(28) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich wirksam wird.

(29) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abzugrenzen sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen bestimmt.

(2) Dieser Beschluss enthält Vorschriften zum Versand von Sendungen von Bruteiern aus den betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 4

(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können die direkte Beförderung von Sendungen von Bruteiern von Herkunftsbetrieben und ausgewiesenen Brütereien in den im Anhang aufgeführten Gebieten auf ihrem Hoheitsgebiet zu Impfstoffherstellungsbetrieben außerhalb dieser Gebiete auf ihrem Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die direkte Beförderung der Sendung vom Herkunftsbetrieb zum Impfstoff herstellenden Bestimmungsbetrieb oder vom Herkunftsbetrieb zur ausgewiesenen Brüterei und von dort zum Impfstoff herstellenden Bestimmungsbetrieb ist gewährleistet;
  2. die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, waren in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Abholung dieser Bruteier vom Herkunftsbetrieb nicht von der HPAI befallen;
  3. die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden mit zufriedenstellendem Ergebnis einer klinischen und virologischen Überwachung gemäß Kapitel IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission 8 unterzogen;
  4. eine in einem Zeitraum von 72 Stunden vor dem Versand der Sendung durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten des Herkunftsbetriebs ist zufriedenstellend ausgefallen;
  5. die Bruteier sowie ihre Verpackung wurden vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls aus der ausgewiesenen Brüterei gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert und die Rückverfolgung dieser Eier kann gewährleistet werden;
  6. die Bruteier werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen oder unter deren Überwachung vom Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls von der ausgewiesenen Brüterei abtransportiert;
  7. im Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls in der ausgewiesenen Brüterei werden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde am Versandort Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt;
  8. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat vor der Verbringung ihre Zustimmung zur Durchführung einer solchen Verbringung vom Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls von der ausgewiesenen Brüterei erteilt.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und den Mustern in Anhang IV der genannten Richtlinie, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 zum Versand in andere Mitgliedstaaten begleiten, folgenden Satz enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission."

Artikel 5

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/47, (EU) 2020/1606 und (EU) 2020/1664 werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

5) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606 der Kommission vom 30. Oktober 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. L 363 vom 03.11.2020 S. 9).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (ABl. L 374 vom 10.11.2020 S. 11).

8) Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.08.2006 S. 1).

.

Anhang 20 20a 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k

Teil A

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Teil B

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ENDE

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