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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8910)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 79)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurden.
(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Dithmarschen und Mecklenburgische Seenplatte gemeldet.
(4) Darüber hinaus hat Belgien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N5 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Westflandern gemeldet.
(5) Außerdem hat auch Polen der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Powiat Siedlecki gemeldet.
(6) Des Weiteren haben die Niederlande der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Utrecht gemeldet.
(7) Die Herde der genannten Ausbrüche in Belgien, Deutschland, den Niederlanden und Polen liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(8) Darüber hinaus befindet sich der Ausbruchsherd in Belgien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Frankreich. Da sich die Überwachungszone um diesen Ausbruch herum auch bis in das Hoheitsgebiet Frankreichs erstreckt, haben die zuständigen Behörden der beiden genannten Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2005/94/EG bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(9) Die Kommission hat die von Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Polen ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(11) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 für Frankreich aufgeführten Überwachungszonen und die in dem genannten Anhang für Deutschland, die Niederlande und Polen aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.
(Stand: 05.04.2021)
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