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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/40 der Kommission vom 18. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 355)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 19.01.2021 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen und Schweden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/18 hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Nordhausen und Cloppenburg gemeldet.

(5) Außerdem hat Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Kujavsko-Pomorskie und Warmińsko-Mazurskie gemeldet.

(6) Des Weiteren hat auch Frankreich der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Departement Landes gemeldet.

(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich (Nordirland) der Kommission zwei Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Antrim gemeldet.

(8) Ferner hat Litauen der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Bezirk Petrašiūnai gemeldet.

(9) Diese Ausbruchsherde in Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten sowie die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Nordirland) haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen rund um diese Ausbruchsherde.

(10) Die Kommission hat die von Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs (Nordirland) festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

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(Stand: 05.04.2021)

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