Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission
(ABl. L 398 vom 27.11.2020 S. 6, ber. 2021 L 57 S. 97 A;
VO (EU) 2024/2507 - ABl. L 2024/2507 vom 27.09.2024 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt RL 92/105/EWG
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenpasses, der für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete erforderlich ist.
(2) Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält einen Rückverfolgbarkeitscode, mit Ausnahme im Fall bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen, die zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können. Diese Ausnahme gilt nicht für typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die von der Kommission zu listen sind.
(3) Bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unterliegen den gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen der Union in Bezug auf spezifische Schädlinge. Einige dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, insbesondere diejenigen, die bekanntermaßen anfälliger für einen Befall oder eine Infektion mit diesen spezifischen Schädlingen sind oder die aufgrund ihres Befalls oder ihrer Infektion mit diesen spezifischen Schädlingen auf dem Binnenmarkt beanstandet wurden, können zur Ausbreitung der genannten Schädlinge innerhalb der Union beitragen und somit die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die genannten Schädlinge erhebliche und langfristige negative Auswirkungen auf diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen haben.
(4) Bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in der Union unterliegen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 besonderen, in Bezug auf bestimmte Unionsquarantäneschädlinge festgelegten Anforderungen. Diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen können zur Ausbreitung der genannten Schädlinge innerhalb der Union beitragen und somit die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die genannten Schädlinge erhebliche und langfristige negative Auswirkungen auf diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen haben.
(5) Einige dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden bei ihrer Verbringung innerhalb der Union dafür beanstandet, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienten.
(6) Daher sollte in allen Fällen, in denen für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen Pflanzenpässe ausgestellt wurden, ein Rückverfolgbarkeitscode vorgeschrieben werden, um die rasche Rückverfolgbarkeit der genannten Pflanzen zu verbessern.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission 3 und der vorliegenden Verordnung werden neue Vorschriften in Bezug auf die Verwendung und den Inhalt von Pflanzenpässen festgelegt. Aus diesem Grund ist die Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 4 überholt und sollte aufgehoben werden.
(8) Damit die Unternehmer und die zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Umstellung auf die neuen Vorschriften haben, sollte diese Verordnung ab dem 31. Dezember 2021 gelten.
(Stand: 01.10.2024)
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