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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507 der Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 hinsichtlich der Liste der Pflanzenarten, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
(ABl. L 2024/2507 vom 27.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und h, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 83 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 sieht Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und weitere Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") vor.
(2) Gestützt auf die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 seit August 2020 ist es angezeigt, einige ihrer Bestimmungen zu überarbeiten.
(3) Es mangelt an Klarheit darüber, welche Vektoren für den spezifizierten Schädling von Bedeutung sind. Deshalb sollten im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Auftreten des spezifizierten Schädlings die relevanten Vektoren als Insekten der Unterordnung Cicadomorpha definiert werden, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder als jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt.
(4) Der spezifizierte Schädling wurde in Pflanzen mit Befallssymptomen nachgewiesen, die nicht als Wirtspflanzen aufgeführt sind. Daher sollten die jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 bei Verdacht auf einen Befall neben den Wirtspflanzen auch andere Pflanzenarten umfassen. Um einen frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sollte bei den Erhebungen außerdem die Möglichkeit vorgesehen werden, das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Vektoren zu erfassen.
(5) Darüber hinaus ist es in Gebieten, in denen das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist, für die Mitgliedstaaten oder Drittländer mitunter aufwendig, Erhebungen durchzuführen, um ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachzuweisen. Daher ist es nicht erforderlich, in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 28 Buchstabe a und Artikel 29 Buchstabe a das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz festzulegen. Stattdessen sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer die Möglichkeit haben, das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Erhebungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa 3 zu bestimmen.
(6) Um ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, muss in Artikel 2 auch klargestellt werden, dass bei Nachweis des spezifizierten Schädlings in einem Vektor die Erhebungen rund um den Fund des infizierten Vektors intensiviert werden sollten, um die von dem spezifizierten Schädling befallenen Pflanzen zu identifizieren.
(7) Es sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologischklimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, die Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 statt im Freien nur an den relevanten Orten durchzuführen sind, an denen das Vorhandensein von Wirtspflanzen ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen kann.
(8) Darüber hinaus muss angesichts des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 klargestellt werden, dass ein abgegrenztes Gebiet nur dann festgelegt werden sollte, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt wurde.
(Stand: 01.10.2024)
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