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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7887)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 374 vom 10.11.2020 S. 11 A;
Beschl. (EU) 2020/1725 - ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 38;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3) Das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4) Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(5) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(6) Deutschland hat kürzlich das Auftreten des HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Zugvögeln und nicht ziehenden Wildvögeln in seinem Hoheitsgebiet bestätigt.

(7) Deutschland hat der Kommission ferner kürzlich einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Nordfriesland, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(8) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der HPAI eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(10) Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und die Überwachungszonen in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses beschrieben und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang 20

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Landkreis Nordfriesland
  • Hallig Oland
1.12.2020
Landkreis Segeberg
  • Gemeinde Latendorf
  • Gemeinde Heidmühlen - exklusive des Bereiches zwischen Stellbrooker Weg und Osterau nördlich des Stellbrooker Moors
  • Gemeinde Boostedt - Gebiet südlich der Ortschaft Boostedt (entlang Waldweg, Heidenbarg, Münsterberg, Heisterbarg, Zum Quellental, Tegelbar, Mühlenweg, Latendorfer Str.) sowie östlich und südlich des Bundeswehrgeländes
  • Gemeinde Rickling - Gebiet südlich der Rothenmühlenau und westlich der Straßen Alter Schönmoorer Weg und Kirschenweg bis zur Einmündung in die Schönmoorer Str., weiter südlich der Schönmoorer Str. bis zum Glinngraben und westlich des Glinngrabens
  • Gemeinde Großenaspe - Gebiet westlich der Straßen Halloh und Eekholt sowie östlich des Wildparks Eekholt
  • Forstgutsbezirk Buchholz
5.12.2020
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Ostseeheilbad Zingst
9.12.2020
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Gemeinde Rambin - Ortsteile Drammendorf, Götemitz, Kasselvitz, Kasselvitzer Katen, Rothenkirchen, Sellentin, Rambin
  • Gemeinde Samtens - Ortsteile Frankenthal, Muhlitz, Luttow
  • Gemeinde Gustow - Ortsteile Saalkow, Warksow
  • Gemeinde Poseritz - Ortsteile Datzow, Poseritz-Ausbau
  • Gemeinde Altefähr - Ortsteil Kransdorf
7.12.2020

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Landkreis Nordfriesland
  • Gemeinde Galmsbüll
  • Gemeinde Dagebüll
  • Gemeinde Ockholm
  • Hallig Gröde
  • Hallig Langeneß
  • Gemeinde Wyk auf Föhr
  • Gemeinde Wrixum
  • Gemeinde Oevenum
10.12.2020
Landkreis Nordfriesland
  • Hallig Oland
Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020
Landkreis Segeberg
  • Gemeinde Daldorf - südlich des Hohenberger Wegs und der Ricklinger Str. sowie westlich der BAB 21
  • Gemeinde Rickling - exklusive des Gebiets in Teil A
  • Gemeinde Boostedt - exklusive des Gebiets in Teil A
  • Gemeinde Groß Kummerfeld
  • Gemeinde Negernbötel - Gebiet westlich der BAB 21
  • Stadt Wahlstedt
  • Gemeinde Wittenborn - Gebiet westlich der Kieler Str. und nördlich der B 206
  • Gemeinde Bark
  • Gemeinde Todesfelde - Gebiet westlich der Verlängerung der Straße Hörn und nördlich des Bogens Poggensaal sowie nördlich der Todesfelder Straße (L 187)
  • Gemeinde Hartenholm
  • Gemeinde Hasenmoor
  • Gemeinde Bimöhlen
  • Gemeinde Großenaspe - exklusive des Gebiets in Teil A
  • Gemeinde Wiemersdorf - Gebiet östlich der Bahnstrecke Bad Bramstedt-Neumünster bis zur Bahnhofstraße sowie östlich der Straße Am Teich, des Verbindungsfeldweges zwischen Am Teich und Ziegeleiweg, östlich des Ziegeleiwegs bis zur Wiemersdorfer Au, nördlich der Wiemersdorfer Au und östlich der Straße Harzhorn
  • Gemeinde Gönnebek
14.12.2020
Landkreis Segeberg
  • Gemeinde Latendorf
  • Gemeinde Heidmühlen - exklusive des Bereiches zwischen Stellbrooker Weg und Osterau nördlich des Stellbrooker Moors
  • Gemeinde Boostedt - Gebiet südlich der Ortschaft Boostedt (entlang Waldweg, Heidenbarg, Münsterberg, Heisterbarg, Zum Quellental, Tegelbar, Mühlenweg, Latendorfer Str.) sowie östlich und südlich des Bundeswehrgeländes
  • Gemeinde Rickling - Gebiet südlich der Rothenmühlenau und westlich der Straßen Alter Schönmoorer Weg und Kirschenweg bis zur Einmündung in die Schönmoorer Str., weiter südlich der Schönmoorer Str. bis zum Glinngraben und westlich des Glinngrabens
  • Gemeinde Großenaspe - Gebiet westlich der Straßen Halloh und Eekholt sowie östlich des Wildparks Eekholt
  • Forstgutsbezirk Buchholz
Vom 6.12.2020 bis 14.12.2020
Kreisfreie Stadt Neumünster
  • von der Kreisgrenze zum Kreis Segeberg stadteinwärts auf der Altonaer Straße bis zum Holsatenring, ostwärts entlang Holsatenring und Sachsenring bis zur Kreuzung Haart, an der Kreuzung Haart / Sachsenring südostwärts Richtung Segeberg bis zur Straße ,Am Geilenbek', von dort die Straße "Am Geilenbek" entlang bis zur Kreisgrenze des Kreises Plön, dann entlang der Stadtgrenze bis zur Kreisgrenze des Kreises Segeberg Höhe Kummerfelder Straße
14.12.2020
Landkreis Plön
  • Gemeinde Bönebüttel - von der Stadtgrenze Neumünster südlich der Bundesstraße B430 bis zur Straße Sickfurt, dann südlich der Straße Börringbaumer Weg bis zum Wiesenweg
  • Gemeinde Rendswühren - südlich der Straße Wiesenweg und Neuenrader Weg bis zur B430, dann südlich der B430 bis zur Straße Gönnebeker Weg, dann südwestlich der Straße Gönnebeker Weg und der Straße Böhren bis zur Kreisgrenze des Kreises Segeberg
14.12.2020
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Gemeinde Ostseebad Prerow
  • Gemeinde Wieck a. Darß
  • Gemeinde Pruchten
  • Stadt Barth einschließlich der Ortsteile Tannenheim, Planitz, Glöwitz, Fahrenkamp
  • Gemeinde Fuhlendorf - Ortsteile Bodstedt, Fuhlendorf
  • Gemeinde Kenz-Küstrow, Ortsteile: Dabitz und Küstrow
18.12.2020
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Ostseeheilbad Zingst
Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Gemeinde Dreschvitz
  • Gemeinde Ummanz - Ortsteile Lüßvitz, Moordorf, Unrow
  • Gemeinde Sehlen - Ortsteil Sehlen
  • Gemeinde Garz - Ortsteile Buhse, Bietegast, Garz, Dumsevitz, Gützlaffshagen, Heidenfelde, Karnitz, Klein Stubben, Kniepow, Koldevitz, Kowall, Poltenbusch, Rosengarten, Swine, Wendorf
  • Gemeinde Poseritz - Ortsteile Poseritz, Glutzow-Siedlung, Glutzow-Hof, Groß Stubben, Klein Grabow, Luppath, Mellnitz, Mellnitz Hof, Mellnitz Siedlung, Neparmitz, Neparmitz Ausbau, Puddemin, Renz, Swantow, Üselitz, Venzvitz, Wulfsberg, Zeiten
  • Gemeinde Gustow - Ortsteile Benz, Gustow, Drigge, Nesebanz, Prosnitz, Sissow
  • Gemeinde Altefähr - Ortsteile Altefähr, Barnkevitz, Grahlhof, Jarkvitz, Klein Bandelvitz, Scharpitz, Poppelvitz, Groß Bandelvitz, Papenhagen
  • Gemeinde Rambin - Ortsteile Bessin, Breesen, Grabitz, Kasselvitz-Ausbau, Giesendorf, Gurvitz, Neuendorfer Katen
  • Gemeinde Samtens - Ortsteile Berglase, Samtens, Dumrade, Tolkmitz, Natzevitz, Stönkvitz, Zirkow-Hof, Negast, Sehrow
  • Gemeinde Putbus - Ortsteile Dumgenevitz, Krimvitz, Strachtitz
  • Hansestadt Stralsund
  • Gemeinde Sundhagen - Ortsteile Niederhof, Neuhof
16.12.2020
Landkreis Vorpommern-Rügen
  • Gemeinde Rambin - Ortsteile Drammendorf, Götemitz, Kasselvitz, Kasselvitzer Katen, Rothenkirchen, Sellentin, Rambin
  • Gemeinde Samtens - Ortsteile Frankenthal, Muhlitz, Luttow
  • Gemeinde Gustow - Ortsteile Saalkow, Warksow
  • Gemeinde Poseritz - Ortsteile Datzow, Poseritz-Ausbau
  • Gemeinde Altefähr - Ortsteil Kransdorf
Vom 8.12.2020 bis 16.12.2020


ENDE

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