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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1725 der Kommission vom 17. November 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8128)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 38;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in Deutschland das Auftreten der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 bei Zugvögeln und nicht ziehenden Wildvögeln sowie ein Ausbruch dieses Virus in einem Betrieb im Landkreis Nordfriesland, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, bestätigt sowie von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden.
(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 müssen die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, mindestens die im Anhang des genannten Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 hat Deutschland der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben in den Landkreisen Segeberg und Vorpommern-Rügen, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.
(4) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von der zuständigen Behörde Deutschlands gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 für Deutschland aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.
(6) Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte daher der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden.
(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2020
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (ABl. L 374 vom 10.11.2020 S. 11).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
Anhang |
"Anhang
Teil A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
SCHLESWIG-HOLSTEIN | |
Landkreis Nordfriesland
|
1.12.2020 |
Landkreis Segeberg
|
5.12.2020 |
MECKLENBURG-VORPOMMERN | |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
9.12.2020 |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
7.12.2020 |
Teil B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
SCHLESWIG-HOLSTEIN | |
Landkreis Nordfriesland
|
10.12.2020 |
Landkreis Nordfriesland
|
Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020 |
Landkreis Segeberg
|
14.12.2020 |
Landkreis Segeberg
|
Vom 6.12.2020 bis 14.12.2020 |
Kreisfreie Stadt Neumünster
|
14.12.2020 |
Landkreis Plön
|
14.12.2020 |
MECKLENBURG-VORPOMMERN | |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
18.12.2020 |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020 |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
16.12.2020 |
Landkreis Vorpommern-Rügen
|
Vom 8.12.2020 bis 16.12.2020 |
"
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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