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Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1562 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme, Ortungs-Primärradar, Tonrundfunkempfänger, Ausrüstungen für die internationale mobile Telekommunikation und feste Funksysteme

(ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C (2015) 5376 genannten Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 303.213-5-1 V1.1.1 für Empfänger und Abfragesender für erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme, EN 303.345-2 V1.1.1 und EN 303.345-5 V1.1.1 für Tonrundfunkempfänger sowie EN 303.364-3 V1.1.1 für Ortungs-Primärradar.

(4) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C (2015) 5376 dargelegten Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 301.908-2 V11.1.2, EN 301.908-13 V11.1.2, EN 302.217-2 V3.1.1 und EN 303.213-6-1 V2.1.1, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind. 4 Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 301.908-2 V13.1.1 für Endgeräte für die internationale mobile Telekommunikation, EN 301.908-13 V13.1.1 für Endgeräte für den weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang, EN 302.217-2 V3.2.2 für feste Funksysteme und EN 303.213-6-1 V3.1.1 für erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 303.213-5-1 V1.1.1 und EN 301.908-2 V13.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Nach Anhang II Nummer 3 Ziffer 3 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 5376 ist "das Leistungsniveau von Empfängern [...] auch für mobile Endgeräte, hier insbesondere die Antennenleistung, und für Telekommunikationsanlagen, die in Safety-of-Life-Anwendungen (sicherheitskritische Anwendungen) verwendet werden, von besonderer Bedeutung". Die harmonisierte Norm EN 301.908-13 V13.1.1 enthält keine Spezifikationen in Bezug auf die Antennenleistung. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.3.2 der harmonisierten Norm EN 302.217-2 V3.2.2 könnte es Herstellern ermöglichen, von anderen Bestimmungen der harmonisierten Norm hinsichtlich der Bitfehlerrate (Bit Error Rate, BER) abzuweichen, und in den Abschnitten H.3.4, I.3.4 und J.3.4 wird ein Prüfverfahren für den Nachweis der Konformität nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

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