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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1508 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu der Annahme von Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist

(ABl. L 345 vom 19.10.2020 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 angenommene Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Nach jenem Übereinkommen kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) technische Vorschriften für Binnenschiffe verabschieden.

(3) Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollten darauf ausgerichtet sein, bei der Entwicklung von in der Union anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe Einheitlichkeit zu gewährleisten.

(4) Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure - CESNI) wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet, um technische Standards für die Binnenwasserstraßen in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Schiffspersonal, auszuarbeiten.

(5) Für einen reibungslosen Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe kompatibel und - soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich - harmonisiert sind. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften unterstützen.

(6) Es ist zu erwarten, dass der CESNI in seiner Sitzung am 13. Oktober 2020 den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels - ES-TRIN Standard) 2021/1 und den ergänzenden Teststandard Inland-AIS 2021/3.0 annimmt.

(7) Im ES-TRIN Standard 2021/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards. Der Teststandard Inland-AIS 2021/3.0 legt die Betriebs- und Leistungsanforderungen, die Prüfverfahren und die geforderten Prüfergebnisse für Inland-AIS-Bordgeräte fest.

(8) Es ist angebracht, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-TRIN Standard 2021/1 den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich beeinflussen kann. In Anhang II jener Richtlinie wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge Bezug genommen, die im ES-TRIN Standard 2019/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN Standards zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen.

(9) Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass die ZKR in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2020 eine Entschließung zur Änderung der ZKR-Verordnungen annimmt, um darin eine Bezugnahme auf den ES-TRIN Standard 2021/1 und den Teststandard Inland-AIS 2021/3.0 aufzunehmen. Daher sollte auch der im Namen der Union in der ZKR zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(10) Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union in diesen Gremien sollte daher von denjenigen Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder dieser Gremien sind, im Interesse der Union gemeinsam vorgetragen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt am 13. Oktober 2020 zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN Standard) 2021/1 und des ergänzenden Teststandards Inland-AIS 2021/3.0 zuzustimmen.

(2) Der im Namen der Union auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf Beschlüsse über technische Vorschriften für Binnenschiffe zu vertretende Standpunkt ist es, alle Vorschläge zur Angleichung der technischen Vorschriften an den ES-TRIN Standard 2021/1 und den ergänzenden Teststandard Inland-AIS 2021/3.0 zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1

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